Ein Anteilsbalken, dessen grüner Abschnitt weit vor der Schwelle bei 95 Prozent endet

„Bio” auf dem Etikett: warum eine Bio-Zutat kein Bio-Produkt macht

RatgeberBio-KennzeichnungRechtsstand 27.08.2026Keine Rechtsberatung

In fast keiner anderen Branche wird so selbstverständlich vom Teil auf das Ganze geschlossen: Das Trägeröl stammt aus ökologischem Anbau, also heißt das Erzeugnis „Bio-Öl“. Rechtlich ist das zwei Schritte zu weit gedacht, und der zweite Schritt ist der, den fast alle übersehen.

„Bio“ ist kein Werbewort. Es ist ein europarechtlich geschützter Begriff mit einem festen Regelwerk dahinter, und seine unzulässige Verwendung ist in Deutschland nicht etwa eine Lässlichkeit, sondern eine Straftat.

Dieser Beitrag erklärt, welche zwei Hürden ein Erzeugnis nehmen muss, bevor „Bio“ auf die Vorderseite darf, warum die zweite Hürde die eigentlich entscheidende ist, was auf einem echten Bio-Etikett stehen muss, und wie sich das in einer Minute selbst nachprüfen lässt.

Auf einen Blick

  • „Bio“ und „Öko“ sind geschützte Bezeichnungen. Sie dürfen unionsweit nur für Erzeugnisse verwendet werden, die der Öko-Verordnung entsprechen, auch als Vorsilbe und in Ableitungen 1.
  • Erste Hürde: das Erzeugnis. Für „Bio“ in der Verkehrsbezeichnung müssen mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch sein 1 2.
  • Zweite Hürde: das Unternehmen. Wer Erzeugnisse als „bio“ in Verkehr bringt, muss seine Tätigkeit gemeldet haben, dem Kontrollsystem unterstellt sein und ein Zertifikat besitzen 1.
  • Beide Hürden gelten unabhängig voneinander. Ein Erzeugnis kann die 95 Prozent erfüllen, ohne Zertifizierung des Inverkehrbringers darf trotzdem nichts als „bio“ ausgelobt werden.
  • Unter 95 Prozent gilt: nur im Zutatenverzeichnis. Dann sind Bio-Hinweise in der Produktbezeichnung und das EU-Bio-Logo unzulässig 1 2.
  • Die Sanktion ist kein Bagatellthema. Die unzulässige Verwendung geschützter Bio-Bezeichnungen ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht 4.
  • Jeder kann es nachprüfen. Die EU führt ein öffentliches Verzeichnis aller Bio-Zertifikate 12.

Das Muster: vom Teil auf das Ganze

Der Gedankengang ist immer derselbe. Ein Erzeugnis besteht aus mehreren Bestandteilen. Einer davon, häufig das Trägeröl, stammt aus zertifiziert ökologischem Anbau. Der Lieferant kann dafür ein Zertifikat vorlegen. Also, so die Schlussfolgerung, ist das fertige Erzeugnis ein Bio-Erzeugnis, und „Bio“ darf auf die Flasche.

Diese Schlussfolgerung ist in der Sache nachvollziehbar und rechtlich trotzdem falsch. Sie übersieht, dass die Öko-Verordnung nicht eine Frage stellt, sondern zwei, und dass beide unabhängig voneinander beantwortet werden müssen:

  1. Erfüllt das Erzeugnis die Anforderungen? Das ist die Frage nach der Zusammensetzung und den Verarbeitungsvorschriften.
  2. Ist das Unternehmen, das es in Verkehr bringt, zertifiziert? Das ist die Frage nach der Meldung, der Kontrolle und dem Zertifikat.

Ein Zertifikat des Rohstofflieferanten beantwortet keine dieser beiden Fragen für das fertige Erzeugnis. Es sagt nur etwas über den Rohstoff.

In der Vergleichsprobe fällt das sofort auf: Niemand würde eine Schokolade als „Bio-Schokolade“ bezeichnen, weil der Zucker aus ökologischem Anbau stammt, während Kakao und Milch konventionell sind. In anderen Branchen ist das selbstverständlich. Bei neueren Produktkategorien setzt sich diese Selbstverständlichkeit erst durch.

„Bio“ ist ein geschützter Begriff

Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Öko-Verordnung der Europäischen Union in ihrer aktuellen Fassung 1. Sie definiert in Artikel 30, wann ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische Produktion gekennzeichnet gilt: nämlich immer dann, wenn in Kennzeichnung, Werbung oder Geschäftspapieren Bezeichnungen verwendet werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, das Erzeugnis sei nach dieser Verordnung produziert worden.

Geschützt sind dabei nicht nur die Vollformen. Die Verordnung erfasst ausdrücklich auch abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, in allen Sprachen der Union 1. Eine Vorsilbe reicht also aus.

Und die Kehrseite steht direkt daneben: Diese Bezeichnungen dürfen für Erzeugnisse, die den Vorschriften der Verordnung nicht entsprechen, nirgendwo in der Union verwendet werden, weder in der Kennzeichnung noch in Werbematerial noch in Geschäftspapieren 1.

Was das umfasst. Nicht nur das Etikett. Auch Produktnamen im Onlineshop, Kategoriebezeichnungen, Werbetexte, Newsletter, Anzeigen und Rechnungen. Der Wortlaut nennt Kennzeichnung, Werbung und Geschäftspapiere nebeneinander.

Erste Hürde: das Erzeugnis und die 95-Prozent-Regel

Für verarbeitete Lebensmittel regelt die Verordnung genau, wo Bio-Bezeichnungen stehen dürfen. Entscheidend ist eine Schwelle:

mindestens 95 Gewichtsprozent
„Bio“ darf in der Verkehrsbezeichnung stehen, also im Produktnamen. Das EU-Bio-Logo ist zu verwenden. Zusätzlich müssen die Verarbeitungsvorschriften der Verordnung eingehalten sein 1 2.
weniger als 95 Gewichtsprozent
Bio-Hinweise sind nur im Zutatenverzeichnis zulässig, zusammen mit der Angabe des Gesamtanteils ökologischer Zutaten. In der Verkehrsbezeichnung ist „Bio“ unzulässig, und das EU-Bio-Logo darf nicht verwendet werden 1 2.

Das Bundesportal Ökolandbau formuliert die Folge für die zweite Zeile unmissverständlich: Bei diesen Erzeugnissen darf „keine Bio-Auslobung im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung erfolgen“, und die Nutzung des Gemeinschaftslogos ist nicht gestattet 2.

Genau genommen

Die Schwelle steht in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung; sie verlangt zusätzlich die Einhaltung der Produktionsvorschriften des Anhangs II Teil IV. Buchstabe b regelt spiegelbildlich den Fall unterhalb der Schwelle. Im Zutatenverzeichnis ist anzugeben, welche Zutaten ökologisch sind; unterhalb der Schwelle ist zusätzlich der Gesamtanteil ökologischer Zutaten an der Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs anzugeben. Diese Angaben müssen in derselben Farbe, Größe und Schrifttype erscheinen wie die übrigen Angaben im Zutatenverzeichnis 1 3.

Ein Punkt, der oft falsch eingeschätzt wird, in beide Richtungen. Die 95 Prozent beziehen sich auf das Gewicht der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs. Bei einem Öl, das größtenteils aus Trägeröl besteht und nur einen kleinen Anteil Extrakt enthält, kann diese Schwelle rechnerisch durchaus erreicht sein, wenn das Trägeröl ökologisch ist. Genau deshalb halten sich manche Anbieter für auf der sicheren Seite. Sie sind es nicht, denn damit ist erst die erste von zwei Hürden genommen.

Zweite Hürde: das Unternehmen muss zertifiziert sein

Hier liegt der eigentliche Kern. Die Öko-Verordnung reguliert nicht nur Erzeugnisse, sondern Unternehmen.

Wer ökologische Erzeugnisse produziert, aufbereitet, vertreibt, lagert, ein- oder ausführt oder in Verkehr bringt, ist verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen seine Tätigkeit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu melden und sein Unternehmen dem Kontrollsystem zu unterstellen 1.

Und die Rechtsfolge ist eindeutig formuliert: Unternehmer dürfen Erzeugnisse nicht als ökologische Erzeugnisse in Verkehr bringen, es sei denn, sie sind bereits im Besitz eines Zertifikats 1.

Das ist die entscheidende Stelle. Die Zertifizierung gilt dem Unternehmen, nicht dem Rohstoff. Ein Zertifikat des Öllieferanten berechtigt den Abfüller, Etikettierer oder Inverkehrbringer nicht dazu, sein eigenes Erzeugnis als „bio“ zu bezeichnen. Wer das Erzeugnis unter eigenem Namen in Verkehr bringt, braucht ein eigenes Zertifikat.

Das Zertifikat weist dabei aus, wer das Unternehmen ist, welche Erzeugniskategorien erfasst sind und wie lange es gilt, es bescheinigt, dass die gemeldeten Tätigkeiten in Einklang mit der Verordnung stehen 1. Es ist also produkt- und tätigkeitsbezogen, nicht pauschal.

Die Ausnahme für den Handel, und ihre Grenze

Es gibt eine Ausnahme von der Melde- und Zertifikatspflicht, und sie wird häufig missverstanden. Befreit sind Unternehmer, die vorverpackte ökologische Erzeugnisse direkt an Endverbraucher verkaufen, aber nur, wenn sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, nicht aufbereiten, nicht an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern, nicht aus einem Drittland einführen und solche Tätigkeiten auch nicht als Unterauftrag vergeben 1.

Diese Bedingungen gelten kumulativ. Wer ein Erzeugnis nach eigenen Vorgaben herstellen lässt, es abfüllen oder etikettieren lässt und unter eigenem Namen vertreibt, vergibt genau solche Tätigkeiten als Unterauftrag, und fällt damit nicht unter die Ausnahme.

Hinzu kommt eine Einschränkung, die der Bundesgerichtshof geklärt hat: Die Ausnahme für die direkte Abgabe an den Endverbraucher setzt die gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Verkäufer und Verbraucher voraus. Im Fernabsatz greift sie deshalb nicht, der Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln ohne Zertifizierung ist wettbewerbswidrig 8. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte zuvor in dieselbe Richtung entschieden 9.

Was auf einem echten Bio-Etikett steht

Die Verordnung schreibt bei ökologischen Erzeugnissen bestimmte Angaben zwingend vor. Sie sind der praktischste Prüfpunkt für Verbraucher, weil sie sich nicht erfinden lassen, ohne nachprüfbar falsch zu werden.

Codenummer der Kontrollstelle
Aufgebaut nach dem Muster DE-ÖKO-XXX. „DE“ ist der Ländercode, „ÖKO“ der in Deutschland festgelegte Bezugsbegriff, die dreistellige Zahl steht für die konkrete Kontrollstelle. Die Angabe ist verpflichtend 1 14.
EU-Bio-Logo
Das grüne Blatt aus weißen Sternen. Bei vorverpackten ökologischen Lebensmitteln verpflichtend, aber ausdrücklich nicht zulässig für verarbeitete Lebensmittel, die die 95-Prozent-Schwelle nicht erreichen 1.
Herkunftsangabe
Im selben Sichtfeld wie das Logo: „EU-Landwirtschaft“, „Nicht-EU-Landwirtschaft“ oder „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“ 1.
Deutsches Bio-Siegel
Das sechseckige Zeichen mit dem Schriftzug „Bio“ und darunter „nach EG-Öko-Verordnung“. Freiwillig, aber an eine Registrierung gebunden; es steht für dieselben Anforderungen wie das EU-Logo, nicht für einen Anbauverband 6.

Das aussagekräftigste Signal ist ein fehlendes. Steht „Bio“ groß auf der Vorderseite, aber nirgends eine Codenummer nach dem Muster DE-ÖKO-XXX, dann fehlt eine Pflichtangabe. Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass ihr Fehlen beim Angebot von Bio-Lebensmitteln einen Wettbewerbsverstoß darstellt 10.

Was Gerichte dazu entschieden haben

Bio-Zutaten retten kein Erzeugnis, das die Vorschriften verfehlt

Die aktuellste und für unsere Frage unmittelbar einschlägige Entscheidung stammt vom Bundesverwaltungsgericht. Ein Unternehmen stellte ein Getränk aus biologischen Frucht­säften und Kräuterauszügen her, dem nichtpflanzliche Vitamine und Eisengluconat zugesetzt waren, und vermarktete es mit EU-Bio-Logo und nationalem Siegel sowie mit Hinweisen auf kontrolliert-biologischen Anbau im Zutatenverzeichnis.

Das Gericht untersagte beides. Das Erzeugnis dürfe weder das EU-Bio-Logo noch das nationale Öko-Kennzeichen tragen. Und weiter: Die Klägerin dürfe die aus biologischer Landwirtschaft stammenden Zutaten „auch nicht (nur) im Zutatenverzeichnis“ kennzeichnen 7.

Die Begründung ist der eigentliche Merksatz: Auch der Rückzug ins Zutatenverzeichnis setzt voraus, dass nicht nur einzelne Zutaten, sondern das Gesamtprodukt bestimmten Produktionsvorschriften entspricht. Verfehlt das Erzeugnis diese, entfällt jeder Bio-Hinweis 7.

Die Vorsilbe prägt die Verbrauchererwartung

Wie weit die Erwartung reicht, die eine Bio-Vorsilbe auslöst, hat das Oberlandesgericht Hamm an einem Kosmetikprodukt beschrieben. Die Vorsilbe erwecke beim Verbraucher den Eindruck, das Erzeugnis sei „zumindest überwiegend, das heißt 50 % + X, aus natürlichen / pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt“. Da das beanstandete Öl überwiegend aus chemisch-industriellen Stoffen bestand, war die Bezeichnung irreführend 11.

Die Entscheidung betrifft Kosmetik und nicht das Lebensmittelrecht. Der tragende Gedanke, ein Bio-Bezug muss den Gesamteindruck rechtfertigen, nicht nur einen Bestandteil, ist für unsere Fallgruppe aber unmittelbar einschlägig.

Was auf dem Spiel steht

Die unzulässige Bio-Auslobung ist in Deutschland doppelt bewehrt.

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

  • Verwendung geschützter Bio-Bezeichnungen für ein Erzeugnis, das der Verordnung nicht entspricht 4
  • „Bio“ in der Verkehrsbezeichnung, obwohl die Voraussetzungen der 95-Prozent-Regel nicht erfüllt sind 4
  • Missbrauch des deutschen sechseckigen Bio-Siegels 5

Bußgeld bis zu 30.000 Euro

  • Fahrlässige Begehung der drei vorgenannten Handlungen 4
  • Fahrlässiger Missbrauch des deutschen sechseckigen Bio-Siegels 5

Bußgeld bis zu 20.000 Euro

  • Unterlassene, unrichtige oder verspätete Meldung der Tätigkeit 4
  • Fehlende oder falsche Codenummer, unzulässige Pflichtangaben 4

Hinzu kommt die Einziehung: Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden 4. Und unabhängig davon greift das Wettbewerbsrecht, wie die zitierten Entscheidungen zeigen, sind es häufig Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände, die solche Verstöße verfolgen 8 9 10.

Zusätzlich gilt das allgemeine Irreführungsverbot: Informationen über Lebensmittel dürfen nicht über Art, Identität und Eigenschaften täuschen, ausdrücklich auch in Werbung und Aufmachung 15.

In einer Minute selbst prüfen

Anders als bei vielen anderen Auszeichnungen lässt sich eine Bio-Zertifizierung öffentlich nachschlagen. Drei Wege:

EU-Verzeichnis der Bio-Zertifikate
Die Europäische Kommission führt ein öffentliches Verzeichnis der Bio-Zertifikate. Seit dem 1. Januar 2023 werden alle EU-Bio-Zertifikate dort ausgestellt. Suche nach Land, Ort, Postleitzahl oder Unternehmensname; die Zertifikate lassen sich herunterladen. Ohne Anmeldung nutzbar 12.
bioC
Betriebssuche über Name, Postleitzahl und Land. Die Basissuche ist ohne Registrierung möglich 13.
Kontrollstellenverzeichnis
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht das Verzeichnis der in Deutschland zugelassenen Kontrollstellen. Damit lässt sich prüfen, ob eine angegebene Codenummer überhaupt existiert und zu welcher Stelle sie gehört 14.

Die drei Fragen, die reichen.

  1. Steht auf dem Erzeugnis eine Codenummer nach dem Muster DE-ÖKO-XXX, und existiert die Stelle dazu?
  2. Findet sich der Anbieter selbst (nicht sein Lieferant) im Zertifikatsverzeichnis, und deckt sein Zertifikat die passende Erzeugniskategorie ab?
  3. Steht „Bio“ in der Produktbezeichnung, obwohl im Zutatenverzeichnis nur einzelne Zutaten als ökologisch gekennzeichnet sind und eine Prozentangabe fehlt?

Uns selbst kann man dieselben Fragen stellen. Wir sind öko-zertifiziert; unser Zertifikat ist frei zugänglich und im EU-Verzeichnis 12 unter unserem eigenen Namen eingetragen, nicht unter dem eines Lieferanten. Zu jedem unserer CBD-Öle liegt zusätzlich der chargenbezogene Analysenbericht offen.

Sechs häufige Missverständnisse

„Eine Bio-Zutat macht das Produkt zum Bio-Produkt.“

Nein. Für „Bio“ in der Produktbezeichnung müssen mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch sein und die Verarbeitungsvorschriften eingehalten werden 1 2.

„Das Zertifikat meines Lieferanten reicht.“

Nein. Die Zertifizierung gilt dem Unternehmen, das das Erzeugnis in Verkehr bringt. Ohne eigenes Zertifikat darf nichts als „bio“ in Verkehr gebracht werden 1.

„Wir verkaufen ja nur, also brauchen wir keine Zertifizierung.“

Die Ausnahme für den Handel gilt nur für vorverpackte Ware bei direktem Verkauf an Endverbraucher und nur, wenn nicht selbst erzeugt, aufbereitet, andernorts gelagert, importiert oder als Unterauftrag vergeben wird 1. Im Onlinehandel greift sie nach der Rechtsprechung ohnehin nicht, weil die körperliche Anwesenheit fehlt 8.

„Dann schreiben wir es eben nur ins Zutatenverzeichnis.“

Das ist der zulässige Weg unterhalb der 95-Prozent-Schwelle, aber nur, wenn das Erzeugnis im Übrigen den Vorschriften entspricht und der Gesamtanteil ökologischer Zutaten angegeben wird 1. Verfehlt das Erzeugnis die Produktionsvorschriften, entfällt auch dieser Weg 7.

„‚Bio‘ ist doch nur ein Werbewort wie ‚natürlich‘.“

Gerade nicht. „Natürlich“, „naturrein“ oder „schonend“ sind rechtlich nicht definiert. „Bio“ und „Öko“ sind es, einschließlich Ableitungen und Vorsilben 1.

„Im schlimmsten Fall gibt es eine Abmahnung.“

Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe; fahrlässige Begehung kann mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden, dazu kommt die Einziehung 4.

Quellenverzeichnis

  1. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1), gilt seit dem 1. Januar 2022. Artikel 30 (Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, einschließlich der 95-Prozent-Regel in Absatz 5), Artikel 32 (obligatorische Angaben, Codenummer, Herkunftsangabe), Artikel 33 (EU-Bio-Logo), Artikel 34 (Zertifizierungssystem, Meldepflicht, Ausnahme für den Einzelhandel), Artikel 35 (Zertifikat).
    eur-lex.europa.eu › Verordnung (EU) 2018/848
  2. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Portal Ökolandbau: Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln. Erläutert die 95-Prozent-Schwelle, das Verbot der Bio-Auslobung im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung unterhalb der Schwelle sowie die Pflichtangaben.
    oekolandbau.de › Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln
  3. Europäische Kommission: Häufig gestellte Fragen zur EU-Bio-Gesetzgebung, deutsche Fassung. Bekräftigt die 95-Prozent-Regel und die Systematik der Verweisungen in Artikel 30 Absatz 5.
    FAQ zur EU-Bio-Gesetzgebung (PDF, deutsche Fassung)
  4. Öko-Landbaugesetz (ÖLG), Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus, vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), in der geltenden Fassung. § 12 (Strafvorschriften: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, unter anderem für Verstöße gegen Artikel 30 Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848), § 13 (Bußgeldvorschriften: bis 30.000 Euro bei fahrlässiger Begehung, bis 20.000 Euro in den übrigen Fällen, unter anderem bei unterlassener Meldung nach Artikel 34 und bei Verstößen gegen die Pflichtangaben nach Artikel 32), § 14 (Einziehung).
    gesetze-im-internet.de › Öko-Landbaugesetz
  5. Öko-Kennzeichengesetz (ÖkoKennzG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), in der geltenden Fassung. § 1 (Verwendung des Öko-Kennzeichens, Verbot nachgemachter Kennzeichnungen), § 3 (Strafvorschriften), § 4 (Bußgeldvorschriften, bis 30.000 Euro).
    gesetze-im-internet.de › Öko-Kennzeichengesetz
  6. Öko-Kennzeichenverordnung (ÖkoKennzV) vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 589), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3384). Beschreibt das Öko-Kennzeichen als umrandetes Sechseck mit dem Schriftzug „Bio“ und darunter „nach EG-Öko-Verordnung“.
    gesetze-im-internet.de › Öko-Kennzeichenverordnung
  7. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 2025, BVerwG 3 C 13.24 (ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U3C13.24.0). Ein verarbeitetes Lebensmittel mit biologischen Zutaten darf weder das EU-Bio-Logo noch das nationale Öko-Kennzeichen tragen, wenn ihm nichtpflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt sind; ein Hinweis auf die biologische Produktion einzelner Zutaten im Zutatenverzeichnis ist dann ebenfalls unzulässig. Vorinstanzen: VG München, 17.02.2016, M 18 K 14.5345; VGH München, 29.07.2021 bis 20 BV 16.1456.
    bverwg.de › 3 C 13.24
  8. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. März 2018, I ZR 243/14 („Bio-Gewürze II“). Der Ausnahmetatbestand der direkten Abgabe an den Endverbraucher setzt die gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Unternehmer beziehungsweise Verkaufspersonal und Endverbraucher voraus und greift im Fernabsatz nicht; der Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln ohne Zertifizierung ist wettbewerbswidrig. Fundstellen unter anderem NJW-RR 2018, 940; GRUR 2018, 745.
    Entscheidungsnachweis › BGH I ZR 243/14
  9. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30. September 2014 bis 14 U 201/13. Die Online-Vermarktung von Bio-Lebensmitteln erfordert eine Zertifizierung durch eine Öko-Kontrollstelle. Fundstellen unter anderem GRUR-RR 2015, 308; MMR 2015, 452.
    Entscheidungsnachweis › OLG Frankfurt 14 U 201/13
  10. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 11. September 2018 bis 13 W 40/18. Beim Angebot von Bio-Lebensmitteln ist die Codenummer der Kontrollstelle anzugeben; ihr Fehlen begründet einen Wettbewerbsverstoß. Fundstelle GRUR-RR 2019, 282.
    Entscheidungsnachweis › OLG Celle 13 W 40/18
  11. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27. März 2012, I-4 U 193/11 („Bio-Oil“). Die Vorsilbe „Bio“ erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Erzeugnis sei zumindest überwiegend aus natürlichen beziehungsweise pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt; bei überwiegend chemisch-industrieller Zusammensetzung ist die Bezeichnung irreführend. Die Entscheidung betrifft ein kosmetisches Mittel.
    nrwe.justiz.nrw.de › OLG Hamm I-4 U 193/11
  12. Europäische Kommission, TRACES: Öffentliches Verzeichnis der Bio-Zertifikate (Organic Operator Directory). Suche nach Land, Ort, Postleitzahl, Unternehmensname, Kontrollstelle und Erzeugniskategorie; Zertifikate abrufbar. Ohne Anmeldung nutzbar.
    webgate.ec.europa.eu › Organic Operator Directory
  13. bioC: Betriebssuche zum Öko-Zertifizierungsstatus. Basissuche nach Name, Postleitzahl und Land ohne Registrierung.
    bioc.info
  14. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE): Verzeichnis der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kontrollstellen sowie Übersicht der Codenummern.
    ble.de › Liste der Kontrollstellen (PDF) · oekolandbau.de › Öko-Kontrollstellen
  15. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Artikel 7 (Lauterkeit der Informationspraxis), insbesondere Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4.
    eur-lex.europa.eu › konsolidierte Fassung 02011R1169

Redaktionelle Hinweise und Prüfprotokoll

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Offenlegung zur Textbeschaffung. Der Artikeltext der Verordnung (EU) 2018/848 war über EUR-Lex zum Prüfzeitpunkt nicht vollständig abrufbar; das Portal lieferte nur die Erwägungsgründe. Die Wiedergabe der Artikel 30, 32, 33, 34 und 35 stützt sich daher auf Textwiedergaben, abgeglichen mit den Erläuterungen des Bundesportals Ökolandbau 2, der Kommissions-FAQ 3 und den Verweisungen in den §§ 12 und 13 Öko-Landbaugesetz 4, die dieselben Absatzstrukturen in Bezug nehmen. Verbindlich ist der Text im Amtsblatt der Europäischen Union. Ebenso waren die Gesetzestexte des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes auf gesetze-im-internet.de zum Prüfzeitpunkt nicht abrufbar; die Wortlaute wurden einer archivierten konsolidierten Fassung entnommen. Die im Quellenverzeichnis angegebenen amtlichen Fundstellen sind gleichwohl die maßgeblichen.

Zu den Gerichtsentscheidungen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 7 und das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm 11 wurden im amtlichen Volltext eingesehen; die als Zitat gekennzeichneten Passagen sind diesen Texten entnommen. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 8, des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 9 und des Oberlandesgerichts Celle 10 wurden anhand des Entscheidungsnachweises mit Aktenzeichen, Datum, Leitsatz und Fundstellenangabe verifiziert; ihr Volltext lag nicht vor. Sie werden deshalb nur sinngemäß und ohne wörtliches Zitat wiedergegeben.

Zur Wortwahl. Dieser Beitrag spricht von unzulässiger Auslobung und nicht von Betrug. „Betrug“ ist ein Straftatbestand mit eigenen, engeren Voraussetzungen; die hier beschriebenen Verstöße sind nach dem Öko-Landbaugesetz und dem Öko-Kennzeichengesetz gesondert bewehrt. Der Beitrag benennt keine Unternehmen und beschreibt ein Muster, keinen Einzelfall.

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