Eine Flasche mit Pipette, Tropfenangabe und Geschmacksrichtung, und auf dem Etikett steht „Aromaöl, nicht zum Verzehr geeignet“. Diese Kombination ist kein Zufall. Sie ist ein Versuch, ein Erzeugnis aus dem Lebensmittelrecht herauszunehmen. Rechtlich funktioniert er nicht.
Wer im Handel nach hanfhaltigen Ölen sucht, stößt regelmäßig auf Bezeichnungen, die nicht zum Erzeugnis passen: „Aromaöl“, „Duftöl“, „Raumduft“, „Kosmetikum“, dazu der Hinweis „nicht zum Verzehr geeignet“. Gleichzeitig hat die Flasche eine Dosierpipette, das Etikett nennt Tropfenmengen, und die Geschmacksrichtung ist Minze.
Dieser Beitrag erklärt, warum diese Konstruktion entsteht, worauf sie abzielt, und warum sie an der rechtlichen Einordnung nichts ändert.
Diese Reihe hat vier Teile. Sie lässt sich in beliebiger Reihenfolge lesen.
Auf einen Blick
- Lebensmittel ist, was aufgenommen werden soll, oder wovon man das vernünftigerweise erwarten kann. Diese Definition stellt auf die objektive Erwartung ab, nicht auf die Erklärung des Anbieters 1.
- Eine Kategorie „Aromaöl“ gibt es im Ausnahmenkatalog nicht. Die Verordnung zählt abschließend auf, was nicht zu den Lebensmitteln gehört 1.
- Ein „Aroma“ ist selbst ein Begriff des Lebensmittelrechts. Es ist definiert als etwas, das Lebensmitteln zugesetzt wird 2.
- Gerichte prüfen die Verkehrsauffassung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ließ 2024 die Bezeichnung als „kosmetisches Mundpflegespray“ nicht genügen 6.
- Außerhalb des Lebensmittelrechts wartet kein sicherer Hafen, sondern das Arzneimittelrecht oder ein Verwendungsverbot.
- Eine verschleiernde Aufschrift kann selbst unzulässig sein. Informationen über Lebensmittel dürfen nicht über Art und Identität irreführen 3.
Inhaltsverzeichnis
- Warum es diese Bezeichnungen überhaupt gibt
- Erstens: Es entscheidet die objektive Zweckbestimmung
- Zweitens: Ein „Aroma“ ist selbst Lebensmittelrecht
- Drittens: Gerichte prüfen die Verkehrsauffassung
- Und selbst wenn es funktionieren würde
- Woran sich die Einordnung tatsächlich festmacht
- Kennzeichnung und Werbung
- Was das für dich als Käufer bedeutet
- Vier häufige Missverständnisse
- Quellenverzeichnis
- Redaktionelle Hinweise und Prüfprotokoll
- Haftungsausschluss
Warum es diese Bezeichnungen überhaupt gibt
Um die Konstruktion zu verstehen, muss man wissen, woran sie ansetzt. Die lebensmittelrechtlichen Maßstäbe für den THC-Gehalt, die Höchstgehalte von 3,0 bzw. 7,5 Milligramm je Kilogramm für Hanfsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse 4, für alle übrigen Hanferzeugnisse das Verbot gesundheitlich nicht vertretbarer Kontaminantenmengen und das Minimierungsgebot 5, dazu die allgemeine Sicherheitsanforderung 1, haben alle dieselbe Voraussetzung:
Sie gelten für Lebensmittel.
Daraus ergibt sich eine naheliegende Überlegung: Wenn das Erzeugnis kein Lebensmittel ist, greifen diese Vorschriften nicht. Und dann greifen auch die Anforderungen an neuartige Lebensmittel nicht, die Kennzeichnungspflichten nicht und die Zuständigkeit der Lebensmittelüberwachung nicht.
Genau deshalb findet man Flaschen, deren Aufmachung in eine Richtung zeigt und deren Aufschrift in die andere. Die Aufschrift soll das Erzeugnis aus dem Lebensmittelrecht herausdefinieren, die Aufmachung soll trotzdem verkaufen.
Diese Konstruktion trägt aus drei Gründen nicht. Die Details der Grenzwerte selbst behandelt Beitrag 2 dieser Reihe.
Erstens: Es entscheidet die objektive Zweckbestimmung
Lebensmittel sind nach europäischem Recht alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden 1.
Der zweite Halbsatz ist der entscheidende. Er stellt nicht darauf ab, was der Anbieter erklärt, sondern darauf, was objektiv zu erwarten ist. Wer ein Erzeugnis so aufmacht, dass ein durchschnittlicher Verbraucher es für einnehmbar hält, kann diese Einordnung nicht durch einen gegenteiligen Aufdruck aufheben. Andernfalls könnte sich jeder Hersteller sein Rechtsgebiet selbst aussuchen.
Hinzu kommt: Die Verordnung zählt abschließend auf, was nicht zu den Lebensmitteln gehört 1:
- Futtermittel
- lebende Tiere, soweit sie nicht zum menschlichen Verzehr hergerichtet sind
- Pflanzen vor dem Ernten
- Arzneimittel
- kosmetische Mittel
- Tabak und Tabakerzeugnisse
- Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe
- Rückstände und Kontaminanten
- Medizinprodukte
Eine Kategorie „Aromaöl“ oder „Duftöl“ kommt in dieser Liste nicht vor. Wer sich auf eine der genannten Ausnahmen berufen will, muss deren Voraussetzungen erfüllen, und für kosmetische Mittel etwa heißt das, dass der kosmetische Zweck überwiegen muss.
Zweitens: Ein „Aroma“ ist selbst Lebensmittelrecht
Das ist die Pointe, die in der Debatte meist untergeht. Aromen sind europarechtlich definiert als Erzeugnisse, die als solche nicht zum Verzehr bestimmt sind und Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diese zu verändern 2.
Ein Aroma ist damit definitionsgemäß etwas, das in Lebensmittel hineingehört. Die eigene Verordnung über Aromen ist Teil des Lebensmittelrechts. Wer sein Erzeugnis „Aromaöl“ nennt, verlässt dieses Rechtsgebiet also nicht, er ordnet sich ihm ausdrücklich zu.
Dazu kommt der Realitätstest: Aromen im Rechtssinne sind Zutaten für die Lebensmittelherstellung, Vanillearoma zum Backen, Zitronenaroma für Getränke. Ein 10-Milliliter-Fläschchen mit Dosierpipette und einer Empfehlung in Tropfen ist ersichtlich nicht dafür gedacht, in einen Kuchenteig zu wandern.
Drittens: Gerichte prüfen die Verkehrsauffassung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte 2024 über CBD-Sprays zu entscheiden, die als „kosmetisches Mundpflegespray“ bezeichnet waren. Die Anbieterin argumentierte, es handele sich um Kosmetika und damit nicht um Lebensmittel.
Das Gericht ließ diese Bezeichnung nicht genügen. In der Entscheidung heißt es, es bestehe nach objektiver Verkehrsauffassung eine „mittlerweile gefestigte Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers dahingehend, dass CBD-Öle als Lifestyle-Produkte zur oralen Einnahme vorgesehen sind […]“. Ein kosmetisches Mittel setze einen ausschließlichen oder zumindest überwiegenden kosmetischen Zweck voraus; ein solches Überwiegen ließ sich hier nicht feststellen. Die Klage wurde abgewiesen 6.
Der Maßstab ist damit klar benannt: Es kommt darauf an, wofür ein verständiger Verbraucher das Erzeugnis hält, nicht darauf, welche Kategorie der Anbieter aufdruckt.
Und selbst wenn es funktionieren würde
Angenommen, ein Erzeugnis fiele tatsächlich aus dem Lebensmittelrecht heraus. Gewonnen wäre damit nichts, denn außerhalb wartet kein rechtsfreier Raum.
- Es soll eingenommen werden und auf den Körper wirken
- Dann kommt eine Einordnung als Arzneimittel in Betracht, mit einer Zulassungspflicht, die ungleich aufwendiger ist als jede lebensmittelrechtliche Anforderung.
- Es ist wirklich nur ein Raumduft
- Dann darf es nicht zur Einnahme angeboten, empfohlen oder beworben werden, und eine Dosierpipette mit Tropfenangabe passt nicht dazu.
- Es ist wirklich ein Kosmetikum
- Dann muss der kosmetische Zweck überwiegen. Genau daran ist die Argumentation im Düsseldorfer Verfahren gescheitert 6.
Die Umgehung führt also entweder zurück ins Lebensmittelrecht oder in ein noch strengeres Regime. Einen Zustand, in dem ein zur Einnahme gedachtes Erzeugnis von keiner Vorschrift erfasst wäre, gibt es nicht.
Woran sich die Einordnung tatsächlich festmacht
Wenn nicht die Aufschrift entscheidet, was dann? Behörden und Gerichte betrachten das Gesamtbild. Typische Indizien, die für eine Bestimmung zur Aufnahme sprechen:
- Die Verpackung. Dosierpipette, Tropfenzähler, Sprayaufsatz für den Mundraum.
- Die Mengenangabe. Angaben in Tropfen oder Milligramm je Tropfen sind Portionsangaben, ein Raumduft braucht sie nicht.
- Geschmacksrichtungen. Minze, Zitrone, Beere. Geschmack setzt voraus, dass etwas in den Mund gelangt.
- Die Aufmachung insgesamt. Gestaltung, die an Nahrungsergänzungsmittel angelehnt ist.
- Die Platzierung. Verkauf neben Lebensmitteln, in Kategorien wie „Wohlbefinden“ oder „Nahrungsergänzung“.
- Die Bewerbung. Produkttexte, Kundenbewertungen und Anwendungshinweise, die eine Einnahme nahelegen.
- Die Verkehrsauffassung der Produktgruppe. Genau darauf hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgestellt 6.
Kurz gefasst. Die Frage lautet nicht: „Was steht auf dem Etikett?“ Sie lautet: „Was erwartet ein verständiger Verbraucher, wenn er dieses Erzeugnis in der Hand hält?“ Und sobald die Antwort „zur Einnahme“ lautet, gelten sämtliche lebensmittelrechtlichen Anforderungen, einschließlich der Maßstäbe für den THC-Gehalt.
Kennzeichnung und Werbung
Ein Hinweis, der den tatsächlichen Charakter eines Erzeugnisses verschleiert, ist nicht nur wirkungslos, er kann selbst unzulässig sein. Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere nicht in Bezug auf Art, Identität und Eigenschaften. Diese Vorgabe gilt ausdrücklich auch für die Werbung und die Aufmachung 3.
Unabhängig von der Produktbezeichnung gilt für alle Aussagen über ein Erzeugnis: Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen und speziellen Anforderungen der Health-Claims-Verordnung entsprechen, zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Allgemeine, unspezifische Verweise auf einen Beitrag zur Gesundheit sind nur zulässig, wenn ihnen eine konkrete zugelassene Angabe beigefügt ist 7. Für Cannabidiol und Hanfextrakte ist im EU-Register keine solche Angabe eingetragen 8. Angaben, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben, sind ohnehin ausgeschlossen 3.
Eine gesundheitsbezogene Angabe ist dabei jede Aussage, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit auch nur mittelbar zum Ausdruck bringt 7. Erfasst sind deshalb nicht nur Produkttexte, sondern auch Produktnamen, Bildmotive, Kategoriebezeichnungen und redaktionelle Beiträge, wenn sie einen solchen Bezug herstellen.
Was das für dich als Käufer bedeutet
Aus dem Vorstehenden lassen sich drei nüchterne Beobachtungen ableiten:
- Ein Widerspruch zwischen Aufschrift und Aufmachung ist ein Signal. Wenn ein Erzeugnis als „nicht zum Verzehr geeignet“ gekennzeichnet ist, aber eine Dosierpipette, Tropfenangaben und eine Geschmacksrichtung hat, dann ist mindestens eine der beiden Angaben nicht ernst gemeint.
- Die Kennzeichnung sagt nichts über die Qualität. Sie beschreibt eine rechtliche Selbsteinordnung des Anbieters, und diese Selbsteinordnung ist, wie gezeigt, nicht maßgeblich.
- Aussagekräftig ist der Analysenbericht. Chargenbezogen, mit Datum, Labor, Nachweis- und Bestimmungsgrenze und getrennt ausgewiesenen Werten für Δ9-THC und die Säureform. Was dabei zu beachten ist, steht in Beitrag 2 dieser Reihe.
- Beitrag 4: Zu viel THC im Öl: was das im Alltag bedeutet
Für unsere eigenen CBD-Öle heißt das: keine Bezeichnung, die ihrer tatsächlichen Verwendung widerspricht, und ein Analysenbericht, der zu jeder Charge offenliegt.
Die verbindliche Einstufung eines konkreten Erzeugnisses treffen übrigens weder Hersteller noch Händler, sondern die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden 9.
Vier häufige Missverständnisse
„Als Aromaöl ist es kein Lebensmittel.“
„Wenn ‚nicht zum Verzehr geeignet‘ draufsteht, ist der Händler abgesichert.“
Das Gegenteil kann eintreten: Eine Aufschrift, die den tatsächlichen Charakter verschleiert, kann als irreführende Information über Art und Identität unzulässig sein, auch in Werbung und Aufmachung 3.
„Außerhalb des Lebensmittelrechts gelten keine Grenzwerte.“
Außerhalb des Lebensmittelrechts liegen strengere Regime, nicht gar keine. Ein Erzeugnis, das eingenommen werden und wirken soll, kann als Arzneimittel einzustufen sein; ein echter Raumduft darf nicht zur Einnahme angeboten werden.
Quellenverzeichnis
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts. Artikel 2 enthält die Definition „Lebensmittel“ und die abschließende Aufzählung dessen, was nicht dazu gehört; Artikel 14 Absätze 1 und 2 die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit.
eur-lex.europa.eu › konsolidierte Fassung 02002R0178 - Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a definiert Aromen als Erzeugnisse, die als solche nicht zum Verzehr bestimmt sind und Lebensmitteln zugesetzt werden.
eur-lex.europa.eu › CELEX:32008R1334 - Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung). Artikel 7 (Lauterkeit der Informationspraxis), insbesondere Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 (Verbot krankheitsbezogener Angaben) und Absatz 4 (Erstreckung auf Werbung und Aufmachung).
eur-lex.europa.eu › konsolidierte Fassung 02011R1169 - Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln. Die Höchstgehalte für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA stehen in Anhang I Nummer 2.6 (in Bezug genommen in Artikel 10 Buchstabe h).
eur-lex.europa.eu › CELEX:32023R0915 - Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1). Artikel 2 Absatz 1 enthält das Verbot des Inverkehrbringens bei gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbarer Menge, Absatz 2 das Minimierungsgebot.
eur-lex.europa.eu › konsolidierte Fassung 01993R0315 (PDF) - Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2024 bis 26 K 2072/23. Zur Einordnung eines als „kosmetisches Mundpflegespray“ bezeichneten CBD-Erzeugnisses als Lebensmittel nach objektiver Verkehrsauffassung. Klage abgewiesen.
nrwe.justiz.nrw.de › VG Düsseldorf › 26 K 2072/23 - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung). Artikel 2 Absatz 2 Nummern 1, 4 und 5 (Definitionen), Artikel 10 Absätze 1 und 3.
eur-lex.europa.eu › CELEX:32006R1924 - Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben, nebst dem EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben. Cannabidiol und Hanfextrakte sind dort nicht als zugelassene Angaben eingetragen.
eur-lex.europa.eu › CELEX:32012R0432 · EU-Register der Angaben - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Sind Nahrungsergänzungsmittel mit Cannabidiol (CBD) verkehrsfähig? FAQ. Weist die Einstufung im Einzelfall den zuständigen Landesbehörden zu.
bvl.bund.de › FAQ Verkehrsfähigkeit
Redaktionelle Hinweise und Prüfprotokoll
Hinweise in eigener Sache. Dieser Beitrag erscheint auf der Website eines Anbieters hanfhaltiger Erzeugnisse. Wo auf eigene Erzeugnisse oder Unterlagen verwiesen wird, ist das im Text als solches erkennbar. Diese Hinweise enthalten keine Aussage darüber, wie andere Anbieter verfahren.
Arbeitsweise. Sämtliche Rechtsnormen wurden im amtlichen Volltext bei EUR-Lex geprüft. Die zitierte Gerichtsentscheidung wurde in der amtlichen Entscheidungssammlung des Landes Nordrhein-Westfalen eingesehen; die als Zitat gekennzeichnete Passage ist dem Urteilstext wörtlich entnommen und am Satzende gekürzt; die Auslassung ist mit […] gekennzeichnet. Behördliche Aussagen stammen unmittelbar vom Internetauftritt des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Es wurden keine Angaben aus Pressemitteilungen, Branchenmedien, Kanzleibeiträgen, Sekundärberichten oder Shop-Texten übernommen. Quellen zuletzt geprüft am 27.08.2026.
Zur Indizienliste. Die in Abschnitt 6 genannten Merkmale sind eine geordnete Zusammenstellung der Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der objektiven Zweckbestimmung eine Rolle spielen. Sie ist weder abschließend noch einer einzelnen Quelle entnommen; maßgeblich bleibt die Gesamtbetrachtung im Einzelfall.
Vereinfachte Sprache. Der Haupttext ist allgemeinverständlich formuliert. Rechtsbegriffe werden dort, wo sie unvermeidbar sind, erläutert.
Rechtsstand und Veränderlichkeit. Die Darstellung gibt die Rechtslage am 27.08.2026 wieder. Rechtsvorschriften sowie ihre Auslegung durch Behörden und Gerichte können sich ändern.
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