An der Pflanze gilt eine Grenze von 0,3 Prozent. Im Lebensmittel gelten Werte, die rund tausendmal niedriger liegen. Das sind zwei getrennte Regelwerke, und ihre Verwechslung steckt hinter den meisten Missverständnissen rund um Hanferzeugnisse.
„Unter 0,2 Prozent ist doch legal.“ Dieser Satz fällt in Foren, in Shops und im Gespräch an der Ladentheke fast täglich. Er ist nicht falsch. Er beantwortet nur eine andere Frage als die, die gestellt wurde.
Der Prozentwert sagt, wann eine Pflanze als Nutzhanf gilt. Wie viel THC in einem daraus hergestellten Öl, Tee oder Extrakt sein darf, sagt er nicht. Dafür gilt das Lebensmittelrecht, mit ganz anderen Zahlen und einem ganz anderen Bezugssystem.
Diese Reihe hat vier Teile. Sie lässt sich in beliebiger Reihenfolge lesen.
Auf einen Blick
- An der Pflanze: 0,3 Prozent. Nutzhanf ist Hanf, der entweder aus zertifiziertem Saatgut einer gelisteten Sorte stammt oder dessen THC-Gehalt 0,3 Prozent nicht übersteigt, jeweils unter weiteren Bedingungen 1.
- Im Lebensmittel: 3,0 bzw. 7,5 mg/kg. Für Hanfsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse gelten 3,0 mg/kg, für Hanfsamenöl 7,5 mg/kg 3 4. Das entspricht 0,00030 bzw. 0,00075 Prozent 7.
- Gerechnet wird mit Äquivalenten. Maßgeblich ist die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THC-Säure, die Säure mit dem Faktor 0,877 umgerechnet 3.
- Für andere Hanferzeugnisse fehlt ein Tabellenwert, nicht die Grenze. Dort gelten das Verbot gesundheitlich nicht vertretbarer Mengen und das Minimierungsgebot 5.
- Der schärfste Maßstab ist die akute Referenzdosis: 1 Mikrogramm Δ9-THC je Kilogramm Körpergewicht, 0,07 Milligramm bei 70 Kilogramm 3 8.
Inhaltsverzeichnis
- Warum überhaupt THC enthalten ist
- Die Rechengröße: Δ9-THC-Äquivalente
- Der Grenzwert an der Pflanze: 0,3 Prozent
- Die Höchstgehalte im Lebensmittel
- Und wenn es kein Hanfsamenerzeugnis ist?
- Der schärfste Maßstab: die akute Referenzdosis
- Was auf einem brauchbaren Analysenbericht steht
- Fünf häufige Missverständnisse
- Quellenverzeichnis
- Redaktionelle Hinweise und Prüfprotokoll
- Haftungsausschluss
Warum überhaupt THC enthalten ist
THC wird hanfhaltigen Erzeugnissen nicht zugesetzt. Es ist von Natur aus in der Pflanze vorhanden, auch in zertifizierten Nutzhanfsorten, die den zulässigen Gehalt einhalten.
Entscheidend ist, was bei der Verarbeitung passiert. Ein Auszug konzentriert alles, was in der Pflanze steckt. Wird viel Pflanzenmaterial zu wenig Extrakt eingeengt, steigt der Gehalt aller enthaltenen Stoffe, auch der unerwünschten. Ein Ausgangsmaterial, das als Pflanze unbedenklich unterhalb der 0,3-Prozent-Schwelle liegt, kann nach dem Einengen einen Extrakt ergeben, der die lebensmittelrechtlichen Maßstäbe deutlich überschreitet.
Auch die Lagerung verändert das Bild. Eine Laborarbeit zur Stabilität von Cannabinoiden untersuchte Pflanzenmaterial, Extrakte, Ölzubereitungen und Isolate bei verschiedenen Temperaturen. Die Autorinnen und Autoren berichteten, dass THC bei Raumtemperatur beschleunigt zu Cannabinol abgebaut wird, während eine Lagerung bei minus 20 Grad die Cannabinoide über den untersuchten Zeitraum weitgehend erhielt 10. Ein Analysenbericht beschreibt also den Zustand zum Zeitpunkt der Messung, nicht dauerhaft.
Die Rechengröße: Δ9-THC-Äquivalente
Bevor es um Zahlen geht, ein Punkt, an dem viele Rechnungen scheitern. In der lebenden Pflanze liegt THC größtenteils nicht als THC vor, sondern als Tetrahydrocannabinolsäure. Erst durch Wärme, Licht und Zeit entsteht daraus das eigentliche THC.
Das Lebensmittelrecht rechnet deshalb nicht mit dem gemessenen THC allein, sondern mit Δ9-THC-Äquivalenten: der Summe aus Δ9-THC und Δ9-THC-Säure, wobei auf den Gehalt an Säure ein Faktor von 0,877 angewendet wird 3.
Praktische Folge. Wer auf einem Analysenbericht nur den Δ9-THC-Wert liest und die Säureform übersieht, rechnet am Gesetz vorbei. Ein Bericht, der die Säureform gar nicht ausweist, lässt die maßgebliche Größe nicht ermitteln.
Der Grenzwert an der Pflanze: 0,3 Prozent
Seit dem 1. April 2024 regelt das Konsumcannabisgesetz, welche Hanfpflanzen nicht als Cannabis im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die Definition steht in § 1 Nummer 9 und kennt zwei Varianten 1.
Variante a setzt voraus, dass der Verkehr, ausgenommen der Anbau, ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Zusätzlich muss das Material entweder aus dem Anbau in einem EU-Mitgliedstaat mit zertifiziertem Saatgut einer Hanfsorte stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog geführt wird, oder sein Gehalt an Tetrahydrocannabinol darf 0,3 Prozent nicht übersteigen.
Variante b betrifft den landwirtschaftlichen Anbau: Hanf, den ein landwirtschaftliches Unternehmen unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut gelisteter Sorten anbaut. Diese Variante enthält weder die Zweckbindung noch eine 0,3-Prozent-Schwelle.
Wichtig an der Formulierung: Saatgut-Herkunft und Prozentwert stehen in Variante a mit einem oder nebeneinander, nicht kumulativ.
Der Wert 0,3 Prozent ist auch europäisch verankert: In der Agrarförderung der EU sind Hanfsorten mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,3 Prozent erfasst 2. Früher lag dieser Wert bei 0,2 Prozent, daher die noch immer verbreitete „0,2-Prozent-Regel“.
Der Kern des Missverständnisses. Der Prozentwert beantwortet, ob eine Pflanze dem Konsumcannabisgesetz unterfällt und ob sie agrarrechtlich als Nutzhanf gilt. Er beantwortet nicht, ob ein daraus hergestelltes Erzeugnis verkauft werden darf und wie viel THC darin sein darf. Das sind zwei verschiedene Rechtsgebiete mit zwei verschiedenen Zahlensystemen.
Die Höchstgehalte im Lebensmittel
Die EU hat 2022 erstmals verbindliche Höchstgehalte für THC in Lebensmitteln festgelegt 3; sie stehen heute in der geltenden Kontaminanten-Verordnung unter Anhang I Nummer 2.6 4.
Höchstgehalte an Δ9-THC-Äquivalenten (Summe aus Δ9-THC und Δ9-THC-Säure), nach 3 und 4
| Erzeugnis | Höchstgehalt | entspricht |
|---|---|---|
| Hanfsamen | 3,0 mg/kg | 0,00030 % |
| Gemahlene, entfettete und teilweise entfettete Hanfsamen sowie andere daraus gewonnene Erzeugnisse | 3,0 mg/kg | 0,00030 % |
| Hanfsamenöl | 7,5 mg/kg | 0,00075 % |
Der Größenvergleich macht die Dimension deutlich:
- An der Pflanze
- 0,3 %, das sind 3.000 mg/kg
- In Hanfsamen
- 3,0 mg/kg, das ist rund tausendmal weniger
- In Hanfsamenöl
- 7,5 mg/kg, das ist rund vierhundertmal weniger
Die Umrechnung in Prozent nennt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit selbst: 3,0 bzw. 7,5 mg/kg entsprechen 0,00030 bzw. 0,00075 Prozent 7.
Die Faktoren tausend und vierhundert sind eigene Rechenoperationen aus den Werten der Quellen 1, 3 und 4. Sie veranschaulichen die Größenordnung. Zu beachten ist dabei, dass der Prozentwert an der Pflanze und der Milligrammwert im Erzeugnis unterschiedliche Bezugsgrößen haben; der Vergleich ist illustrativ, nicht messtechnisch.
Und wenn es kein Hanfsamenerzeugnis ist?
Die genannten Höchstgehalte gelten ausdrücklich für Hanfsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse. Für Auszüge aus Blüten und Blättern, für Tees oder für cannabinoidhaltige Öle ist in der Kontaminanten-Verordnung kein zahlenmäßiger Höchstgehalt festgelegt.
Das wird oft falsch verstanden. „Kein Höchstgehalt“ heißt nicht „keine Grenze“ und erst recht nicht „beliebig viel erlaubt“. Es heißt nur: Der Gesetzgeber hat für diese Erzeugnisse keine feste Zahl in eine Tabelle geschrieben. Die Grenze selbst steht trotzdem im Gesetz, sie ist nur anders formuliert.
Die Rahmenverordnung für Kontaminanten enthält zwei Vorgaben, die unabhängig von jeder Tabelle gelten 5:
- Ein unmittelbares Verbot. Artikel 2 Absatz 1: „Es darf kein Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, das einen Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthält.“
- Ein Minimierungsgebot. Artikel 2 Absatz 2: Kontaminanten sind „auf so niedrige Werte zu begrenzen, wie sie durch gute Praxis … sinnvoll erreicht werden können“. Messlatte ist also der technisch erreichbare Wert, nicht ein Tabellenwert.
Hinzu kommt die allgemeine Sicherheitsanforderung des Lebensmittelrechts: Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden 6. Diese Vorschriften sind unmittelbar geltendes Recht, nicht schwächer als ein Tabellenwert, nur nicht auf eine einzelne Zahl festgelegt.
Der schärfste Maßstab: die akute Referenzdosis
Womit die Behörden diese Vorschriften ausfüllen, ist die akute Referenzdosis. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat sie 2015 auf 1 Mikrogramm Δ9-THC je Kilogramm Körpergewicht festgelegt; die EU-Kommission nennt diesen Wert in der Begründung der Höchstgehalte ausdrücklich 3.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung empfiehlt seit 2021, hanfhaltige Lebensmittel genau daran zu messen. Die früheren Richtwerte aus dem Jahr 2000 hat es als überholt eingestuft, weil deren Einhaltung eine Überschreitung der Referenzdosis nicht verhinderte 8.
In Alltagsgrößen: Bei 70 Kilogramm Körpergewicht entspricht die akute Referenzdosis 0,07 Milligramm, also 70 Millionstel Gramm Δ9-THC je Aufnahme.
Ein Rechenbeispiel am zulässigen Maximum
Wie eng das ist, zeigt eine Rechnung mit dem höchsten gesetzlich erlaubten Wert. Ein Hanfsamenöl, das den Höchstgehalt von 7,5 mg/kg genau ausschöpft, enthält 0,0075 Milligramm je Gramm. Die akute Referenzdosis von 0,07 Milligramm wäre damit rechnerisch nach rund 9 Gramm erreicht.
Kein Umkehrschluss. Daraus folgt nicht, dass geringere Mengen unbedenklich wären. Die akute Referenzdosis ist ein toxikologischer Beurteilungsmaßstab für Behörden, keine Verzehrmenge und keine Freigabe. Die Rechnung zeigt allein, wie klein der Abstand zwischen einem gesetzlich zulässigen Gehalt und dem Beurteilungsmaßstab ist.
Ein Erzeugnis kann also den Tabellenwert vollständig einhalten und die Referenzdosis trotzdem überschreiten. Genau deshalb hält das Bundesinstitut für Risikobewertung die Referenzdosis für den maßgeblichen Beurteilungsmaßstab 8.
Die Umrechnung im vorstehenden Abschnitt ist eine eigene Rechenoperation aus den Werten der Quellen 3 und 8, keine Angabe aus diesen Quellen. Sie veranschaulicht die Größenordnung.
Genau genommen
Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe aus Δ9-Tetrahydrocannabinol und Δ9-Tetrahydrocannabinolsäure, ausgedrückt als Δ9-THC, mit einem Konversionsfaktor von 0,877 für die Säure 3. Die akute Referenzdosis von 1 µg/kg Körpergewicht wurde aus einem geschätzten LOAEL von 2,5 mg je Person mit einem Sicherheitsfaktor von 30 abgeleitet 8. Die als überholt bezeichneten früheren Richtwerte lauteten: Getränke 0,005 mg/kg, Speiseöle 5 mg/kg, sonstige Lebensmittel 0,150 mg/kg 8.
Wie relevant das praktisch ist
Eine Laboruntersuchung von 186 in Europa gehandelten Cannabinoid-Ölen kam zu dem Ergebnis, dass bei 39 Prozent der Erzeugnisse (72 von 186) die akute Referenzdosis überschritten würde, wenn man sie nach der vom Hersteller empfohlenen Menge verwendet. Die Arbeit legt dabei den Wert von 1 Mikrogramm je Kilogramm Körpergewicht für die gemeinsame Aufnahme von Δ9- und Δ8-THC zugrunde 9.
Genau daran bemessen wir die Verzehrmenge unserer CBD-Öle: Sie ist so gewählt, dass die akute Referenzdosis nicht überschritten wird. Die Einzelwerte jeder Charge stehen im Analysenbericht, nachrechnen lässt sich das mit der Formel aus Abschnitt 2 und dem Wert aus diesem Abschnitt.
Dieselbe Untersuchung fand in einzelnen Proben neben trans-Δ9-THC auch cis-Δ9-, Δ8- und Δ10-THC, Isomere, die seltener überwacht werden 9.
Was auf einem brauchbaren Analysenbericht steht
Aus dem Vorstehenden ergeben sich vier Punkte, die man ohne Fachwissen prüfen kann:
- Chargenbezug
- Datum, Laborname und Chargennummer, und die Chargennummer muss zur Flasche passen. Ein Bericht ohne Chargenbezug beschreibt irgendein Erzeugnis, nicht dieses.
- Δ9-THC und Säureform
- Beide Werte getrennt ausgewiesen. Nur so lässt sich die Größe bilden, mit der das Lebensmittelrecht rechnet 3.
- Weitere THC-Isomere
- Werden auch Δ8- und Δ10-THC geprüft? In der Marktuntersuchung traten sie einzeln auf 9.
- Nachweis- und Bestimmungsgrenze
- Ab welcher Menge kann das Labor einen Stoff überhaupt erkennen (Nachweisgrenze) und ab welcher ihn beziffern (Bestimmungsgrenze)? „Nicht nachweisbar“ ohne Angabe dieser Grenzen ist keine überprüfbare Information.
Fünf häufige Missverständnisse
„Unter 0,2 Prozent THC ist alles legal.“
„Kein Höchstgehalt heißt erlaubt.“
„Der Grenzwert für Speiseöl liegt bei 5 mg/kg.“
Das war ein Richtwert aus dem Jahr 2000. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat diese Werte als nicht mehr geeignet eingestuft und empfiehlt die Beurteilung anhand der akuten Referenzdosis 8.
„Auf dem Zertifikat steht 0,0 % THC, also ist alles in Ordnung.“
Zwei Fallstricke: Erstens muss die Säureform mitgerechnet werden 3. Zweitens bezieht sich „nicht nachweisbar“ auf die Nachweisgrenze des Verfahrens; ein bezifferter Gehalt setzt zusätzlich die Bestimmungsgrenze voraus. Ohne Angabe dieser Grenzen ist die Aussage nicht überprüfbar.
„Wenn die Pflanze den Grenzwert einhält, hält ihn der Extrakt auch ein.“
Das Gegenteil ist der Fall. Ein Auszug konzentriert alle Inhaltsstoffe. Deshalb kann aus zulässigem Ausgangsmaterial ein Erzeugnis entstehen, das die lebensmittelrechtlichen Maßstäbe deutlich überschreitet.
Quellenverzeichnis
- Konsumcannabisgesetz (KCanG), § 1 Nummer 9, Begriffsbestimmung „Nutzhanf“. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), in Kraft seit 1. April 2024.
gesetze-im-internet.de › kcang › § 1 - Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (GAP-Strategiepläne). Erwägungsgrund 18 nennt Hanfsamensorten mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,3 Prozent.
eur-lex.europa.eu › CELEX:32021R2115 - Verordnung (EU) 2022/1393 der Kommission vom 11. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) in Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen. Enthält die Höchstgehalte (3,0 bzw. 7,5 mg/kg), die Definition der Δ9-THC-Äquivalente einschließlich des Konversionsfaktors 0,877 sowie in Erwägungsgrund 2 die von der EFSA abgeleitete akute Referenzdosis von 1 µg Δ9-THC/kg Körpergewicht.
eur-lex.europa.eu › CELEX:32022R1393 - Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006. Die Höchstgehalte für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA stehen in Anhang I Nummer 2.6 (in Bezug genommen in Artikel 10 Buchstabe h).
eur-lex.europa.eu › CELEX:32023R0915 - Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1). Rahmenverordnung, auf die sich die Verordnung (EU) 2023/915 stützt und die durch diese nicht aufgehoben wurde. Artikel 2 Absatz 1 enthält das Verbot des Inverkehrbringens, Absatz 2 das Minimierungsgebot.
eur-lex.europa.eu › konsolidierte Fassung 01993R0315 (PDF) - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002. Artikel 14 Absätze 1 und 2 (Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit).
eur-lex.europa.eu › konsolidierte Fassung 02002R0178 - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Fällt das Hanf-Erzeugnis unter das Konsumcannabisgesetz? FAQ. Nennt die akute Referenzdosis von 1 µg/kg Körpergewicht sowie die Höchstgehalte von 3,0 bzw. 7,5 mg/kg Δ9-THC-Äquivalente und deren Umrechnung in 0,00030 bzw. 0,00075 Prozent.
bvl.bund.de › FAQ Konsumcannabisgesetz - Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): BfR empfiehlt Akute Referenzdosis als Grundlage zur Beurteilung hanfhaltiger Lebensmittel. Stellungnahme Nr. 006/2021 vom 17. Februar 2021. DOI 10.17590/20210217-124105.
bfr.bund.de › Stellungnahme 006/2021 (PDF) - Binova Z, Maly M, Drabova L, Gomersall V, Zlechovcova M, Benesova M, Hajslova J, Benes F. Poorly labeled CBD and related cannabinoid oils marketed in Europe: a hidden risk for consumers? Insights from a long-term study. Analytical and Bioanalytical Chemistry. 2026 (online vorab veröffentlicht am 18.08.2026; Band, Heft und Seiten noch nicht vergeben). DOI: 10.1007/s00216-026-06734-5. PMID 42611266.
pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/42611266 · doi.org/10.1007/s00216-026-06734-5 (kostenpflichtig) - Majumdar CG, Radwan MM, Chandra S, Wanas AS, Elhendawy MA, Ibrahim EA, Geweda MM, Lata H, ElSohly MA. Stability of Cannabinoids in Cannabis: Plant Material, Extracts, Oil Formulations, and Isolates (CBD and Δ9-THC) Under Different Storage Conditions. Cannabis and Cannabinoid Research. 2026 (online veröffentlicht am 11.08.2026; Artikelnummer 25785125261478275). DOI: 10.1177/25785125261478275. PMID 42576671.
pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/42576671 · doi.org/10.1177/25785125261478275 (kostenpflichtig)
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