Eine Messskala, auf der ein rotbrauner Pfeil über die Marke des Grenzwerts hinausläuft

Zu viel THC im Öl: was das im Alltag bedeutet

RatgeberBeitrag 4 der ReiheFolgen einer ÜberschreitungRechtsstand 27.08.2026Keine Rechts- und keine medizinische Beratung

Ein Öl mit 0,2 Prozent THC enthält rund das 267-Fache dessen, was in einem Hanfsamenöl höchstens sein darf. Rechnerisch ist der behördliche Beurteilungsmaßstab für einen Erwachsenen dann schon mit weniger als einem Tropfen erreicht. Was daraus praktisch folgt, im Beruf, im Straßenverkehr, im Sport und für das Erzeugnis selbst.

Beitrag 2 dieser Reihe hat erklärt, welche Grenzwerte für THC gelten und warum der Wert an der Pflanze und der Wert im Erzeugnis zwei verschiedene Dinge sind. Offen geblieben ist die Anschlussfrage, die Kundinnen und Kunden am meisten interessiert: Und was passiert eigentlich, wenn ein Erzeugnis darüber liegt?

Dieser Beitrag beantwortet sie in zwei Schritten. Zuerst die Rechnung: wie weit 0,2 Prozent tatsächlich von den Maßstäben entfernt sind, die für Lebensmittel gelten. Danach die Folgen, geordnet nach den Lebensbereichen, in denen sie sich bemerkbar machen.

Auf einen Blick

  • 0,2 Prozent sind 2.000 mg/kg. Der Höchstgehalt für Hanfsamenöl liegt bei 7,5 mg/kg, der für Hanfsamenerzeugnisse bei 3,0 mg/kg 1 2. Das ist rund das 267- beziehungsweise 667-Fache.
  • Der schärfste Maßstab ist die akute Referenzdosis von 1 Mikrogramm Δ9-THC je Kilogramm Körpergewicht 2 3. Bei 70 Kilogramm sind das 0,07 Milligramm, bei 0,2 Prozent rechnerisch weniger als ein Tropfen Öl.
  • Eine Überschreitung ist kein Schadensnachweis. Sie bedeutet, dass der eingebaute Sicherheitsabstand aufgebraucht ist, nicht, dass jemand zu Schaden kommt 3.
  • Im Beruf: In einer kontrollierten Untersuchung fielen bereits bei 2,8 Milligramm THC je Einnahme 8 von 10 Speicheltests positiv aus 10.
  • Im Straßenverkehr: Seit 22.08.2024 gilt ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum; die Ausnahme für Arzneimittel greift nur bei verschriebenen Arzneimitteln 7 9.
  • Im Wettkampfsport: Cannabinoide stehen als Klasse S8 auf der Verbotsliste; ausgenommen ist allein Cannabidiol 12.
  • Am Erzeugnis: Wer ein nicht sicheres Lebensmittel in Verkehr gebracht hat, muss es zurücknehmen und nötigenfalls bei den Verbrauchern zurückrufen 6.

Der Maßstab: was die akute Referenzdosis ist, und was nicht

Wenn von „dem EFSA-Grenzwert“ die Rede ist, ist fast immer die akute Referenzdosis gemeint. Sie ist der Maßstab, an dem Behörden hanfhaltige Lebensmittel messen. Bevor es um Folgen gehen kann, muss klar sein, was diese Zahl aussagt.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat sie 2015 abgeleitet und auf 1 Mikrogramm Δ9-THC je Kilogramm Körpergewicht festgelegt. Die EU-Kommission nennt diesen Wert in der Begründung der THC-Höchstgehalte ausdrücklich 2.

Woher die Zahl kommt

Das Bundesinstitut für Risikobewertung beschreibt die Herleitung so 3:

  • Ausgangspunkt ist ein LOAEL von 2,5 Milligramm je Person, die niedrigste Menge, bei der in den ausgewerteten Untersuchungen überhaupt eine Wirkung beobachtet wurde. Bei 70 Kilogramm Körpergewicht entspricht das etwa 0,036 mg/kg.
  • Der beobachtete Effekt, der dabei zuerst auftrat: Stimmungsschwankungen und Müdigkeit. Das Institut bezeichnet ihn als „sensitivsten Endpunkt“ für die Wirkungen von Δ9-THC.
  • Darauf wurde ein Faktor 30 angewendet: Faktor 3, weil man von einer Wirkschwelle und nicht von einer wirkungsfreien Menge ausgeht, und Faktor 10 für Unterschiede zwischen einzelnen Menschen.

2,5 Milligramm geteilt durch 30 ergibt rund 0,083 Milligramm je Person. Auf 70 Kilogramm bezogen sind das rund 1,2 Mikrogramm je Kilogramm, gerundet die genannte 1 Mikrogramm je Kilogramm Körpergewicht.

Das Wichtigste an dieser Zahl. Sie ist ein Beurteilungsmaßstab für Behörden, keine Verzehrmenge und keine Empfehlung. Wer sie überschreitet, hat nicht automatisch einen Schaden. Er hat den Sicherheitsabstand verbraucht, den die Behörden zwischen Alltag und beobachteter Wirkschwelle gelegt haben. Genau darin liegt der Sinn eines solchen Wertes: Er soll gar nicht erst ausgereizt werden.

Der Abstand, um den es geht, ist überschaubar. Zwischen der akuten Referenzdosis und der Menge, bei der eine Wirkung beobachtet wurde, liegt der Faktor 30, nicht der Faktor 1.000.

Genau genommen

Maßgeblich sind Δ9-THC-Äquivalente, also die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THC-Säure, wobei auf die Säure ein Konversionsfaktor von 0,877 angewendet wird 2. Der LOAEL von 2,5 mg/Person entspricht nach Angabe des Bundesinstituts für Risikobewertung circa 0,036 mg/kg Körpergewicht bei angenommenen 70 kg; der Extrapolationsfaktor 30 setzt sich aus 3 (LOAEL zu NOAEL) und 10 (interindividuelle Schwankungen) zusammen 3.

Die Rechnung: wie weit 0,2 Prozent entfernt sind

Jetzt die Zahl, um die es geht. 0,2 Prozent bedeuten 2.000 Milligramm je Kilogramm, oder 2 Milligramm je Gramm Öl.

Der Vergleich mit den Höchstgehalten

Eigene Rechnung aus den Werten der Quellen 1 und 2

Maßstab Wert 0,2 % entsprechen dem
Höchstgehalt Hanfsamenöl 7,5 mg/kg  (= 0,00075 %) rund 267-Fachen
Höchstgehalt Hanfsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse 3,0 mg/kg  (= 0,00030 %) rund 667-Fachen

Die Umrechnung der Milligrammwerte in Prozent nennt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit selbst 4. Der Rest ist Dreisatz.

Eine Einschränkung, die dazugehört. Die Höchstgehalte von 3,0 und 7,5 mg/kg gelten für Hanfsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse. Ein cannabinoidhaltiges Öl ist in aller Regel etwas anderes: Trägeröl plus Auszug aus Blüten und Blättern. Für solche Erzeugnisse steht in der Kontaminanten-Verordnung kein Tabellenwert. Der Vergleich oben zeigt also eine Größenordnung, nicht die unmittelbar anwendbare Norm. Verbindlich sind dort das Verbot gesundheitlich nicht vertretbarer Mengen, das Minimierungsgebot 5 und die allgemeine Sicherheitsanforderung 6, ausgefüllt durch die akute Referenzdosis. Ausführlich steht das in Beitrag 2.

Der Vergleich mit der akuten Referenzdosis

Das ist der Vergleich, der praktisch zählt. Die akute Referenzdosis beträgt bei 70 Kilogramm Körpergewicht 0,07 Milligramm. Ein Öl mit 0,2 Prozent enthält 2 Milligramm THC je Gramm. Rechnerisch ist der Wert damit nach 0,035 Gramm Öl erreicht, also nach 35 Milligramm.

Wie viel ist das? Rechnet man mit 20 Tropfen je Milliliter und einer Öldichte von rund 0,92 g/ml, wiegt ein Tropfen etwa 46 Milligramm. Die 35 Milligramm liegen darunter.

Eigene Rechnung für ein Öl mit 0,2 % THC, bezogen auf 70 kg Körpergewicht. Annahmen: 20 Tropfen je Milliliter, Dichte rund 0,92 g/ml. Keine Verzehrempfehlung.

Menge THC darin Vielfaches der akuten Referenzdosis
1 Tropfen (rund 46 mg Öl) rund 0,09 mg rund 1,3-fach
5 Tropfen rund 0,46 mg rund 7-fach
10 Tropfen rund 0,92 mg rund 13-fach
20 Tropfen (rund 1 ml) rund 1,84 mg rund 26-fach

Die ganze Flasche

Noch anschaulicher wird es an einer 10-Milliliter-Flasche. Sie enthält rund 9,2 Gramm Öl.

Eigene Rechnung. Bezugsgröße: 10 ml à rund 0,92 g/ml = 9,2 g; akute Referenzdosis für 70 kg = 0,07 mg.

THC-Gehalt im Öl THC in der ganzen Flasche Vielfaches der akuten Referenzdosis
7,5 mg/kg, Höchstgehalt für Hanfsamenöl rund 0,069 mg rund 1-fach
0,01 % rund 0,92 mg rund 13-fach
0,05 % rund 4,6 mg rund 66-fach
0,1 % rund 9,2 mg rund 131-fach
0,2 % rund 18,4 mg rund 263-fach

Die erste Zeile ist der Kern der Sache. Ein Hanfsamenöl, das den Höchstgehalt genau ausschöpft, enthält in der gesamten 10-Milliliter-Flasche ungefähr so viel THC, wie die akute Referenzdosis für einen Erwachsenen mit 70 Kilogramm ausmacht. Bei 0,2 Prozent steckt in derselben Flasche rund das 263-Fache, und das 7-Fache der Menge, bei der in den ausgewerteten Untersuchungen erstmals eine Wirkung beobachtet wurde.

Kein Umkehrschluss, in beide Richtungen. Aus diesen Rechnungen folgt weder, dass jemand bei 0,2 Prozent zwangsläufig etwas spürt, noch dass darunter alles unbedenklich wäre. Sie zeigen ausschließlich, wie groß der Abstand zwischen einer Zahl auf dem Etikett und den lebensmittelrechtlichen Maßstäben ist. Wie ein einzelnes Erzeugnis zu beurteilen ist, entscheiden die zuständigen Behörden.

Sämtliche Zahlen in diesem Abschnitt sind eigene Rechenoperationen aus den Werten der Quellen 1 bis 4. Sie stammen nicht aus diesen Quellen. Tropfengröße und Dichte sind Annahmen und schwanken je nach Öl, Pipette und Temperatur; sie dienen der Veranschaulichung. Die akute Referenzdosis bezieht sich auf das Körpergewicht, bei weniger als 70 Kilogramm fällt sie entsprechend niedriger aus.

Folge 1: Was eine Überschreitung gesundheitlich bedeutet

Hier ist Genauigkeit wichtiger als Dramatik, deshalb der Reihe nach.

Was eine Überschreitung nicht bedeutet. Sie ist kein Nachweis, dass jemand geschadet wurde. Die akute Referenzdosis liegt mit dem Faktor 30 unterhalb der Menge, bei der überhaupt eine Wirkung beobachtet wurde 3. Wer sie einmal überschreitet, bewegt sich in diesem Sicherheitsabstand, nicht automatisch darüber hinaus.

Was sie bedeutet. Der Abstand ist aufgebraucht. Und weil dieser Abstand gerade deshalb existiert, weil Menschen unterschiedlich empfindlich sind, gilt er nicht für alle gleich. Der Faktor 10 im Extrapolationsfaktor steht genau dafür: für die Unterschiede zwischen einzelnen Personen 3.

Worauf der Maßstab beruht. Der Effekt, der der Ableitung zugrunde liegt, sind Stimmungsschwankungen und Müdigkeit 3. Das ist der Endpunkt, der zuerst auftrat, nicht der einzige denkbare.

Wo der Maßstab besonders eng wird

Die akute Referenzdosis ist an das Körpergewicht gekoppelt. Das hat eine Konsequenz, die leicht übersehen wird:

Eigene Rechnung aus dem Wert von 1 µg/kg Körpergewicht nach 2 und 3

70 kg Körpergewicht 0,07 mg Δ9-THC
60 kg Körpergewicht 0,06 mg Δ9-THC
20 kg Körpergewicht 0,02 mg Δ9-THC

Bei einem Kind mit 20 Kilogramm liegt der Maßstab also bei einem Drittel dessen, was für einen Erwachsenen gilt, während die Menge im Tropfen dieselbe bleibt. Dasselbe Prinzip gilt für alle Personen mit geringem Körpergewicht.

Bei bestehenden Erkrankungen, bei der Einnahme von Arzneimitteln sowie in Schwangerschaft und Stillzeit ist die ärztliche oder apothekerliche Beratung der richtige Ort für diese Frage, nicht ein Blogbeitrag und nicht ein Analysenbericht.

Folge 2: Der Drogentest im Beruf

Das ist die Folge, die Kundinnen und Kunden am häufigsten unmittelbar trifft, und die am wenigsten mit Wirkung zu tun hat. Ein Test misst, ob ein Stoff da ist. Nicht, ob jemand beeinträchtigt ist.

Eine 2026 veröffentlichte kontrollierte Untersuchung hat diese Frage direkt gestellt. Teilnehmende nahmen über 14 Tage zweimal täglich 100 Milligramm CBD in Öl ein, dazu jeweils eine festgelegte Menge THC. Gemessen wurde THC im Speichel; als positiv galt ein Wert ab 2 Nanogramm je Milliliter 10.

Positive Speicheltests nach einer Akutgabe, 10 Personen je Gruppe, nach 10. Die Mengen beschreiben den Studienplan und sind keine Empfehlung.

THC-Menge je Einnahme Positive Speicheltests
0,5 Milligramm 1 von 10 Personen
2,8 Milligramm 8 von 10 Personen
3,7 Milligramm 8 von 10 Personen

Die Autorinnen und Autoren fassen es sinngemäß so zusammen: Wer Hanferzeugnisse verwende, sei sich des Risikos eines positiven Drogentests möglicherweise nicht bewusst, da viele Erzeugnisse nicht angeben, dass sie THC enthalten 10.

Der Bezug zur Rechnung oben. Bei 0,2 Prozent THC enthalten 20 Tropfen rund 1,8 Milligramm. Das liegt innerhalb des Mengenbereichs, den diese Untersuchung geprüft hat, zwischen der Gruppe mit 1,0 und der mit 2,0 Milligramm. Ein Erzeugnis am zulässigen Höchstgehalt für Hanfsamenöl liegt um Größenordnungen darunter.

Was die Untersuchung nicht zeigt. Sie hat Speicheltests untersucht, keine Blut- oder Urintests. Sie hat mit einer Schwelle von 2 ng/ml gearbeitet; andere Labore und Länder verwenden teils andere Schwellen. Es waren zehn Personen je Gruppe. Und sie sagt nichts über Fahrtüchtigkeit oder Beeinträchtigung, nur darüber, ob ein Test anschlägt.

Genau genommen

Nach 100 mg CBD plus 0,5 mg Δ9-THC war 1 von 10 Teilnehmenden 1,5 bis 6 Stunden nach einer Akutgabe positiv (≥ 2 ng/ml Δ9-THC); nach 100 mg CBD plus 2,8 beziehungsweise 3,7 mg Δ9-THC jeweils 8 von 10. Die CBD-Pharmakokinetik war durch die gleichzeitige Gabe von Δ9-THC unbeeinflusst. Fünf Proben der Gruppe ohne THC waren ebenfalls positiv; die Forschenden führen das auf eine Umwandlung von 0,02 bis 0,15 Prozent des CBD zu Δ9-THC während der Laboranalyse zurück, nicht auf einen Vorgang im Körper 10.

Folge 3: Der Straßenverkehr

Seit dem 22. August 2024 gibt es in Deutschland einen gesetzlichen THC-Grenzwert im Straßenverkehr. Er wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes eingeführt, das am 21. August 2024 verkündet wurde 9.

Was im Gesetz steht

Nach der Bundestags-Drucksache 20/11370 7; der Verkehrsausschuss empfahl die Annahme des Entwurfs in unveränderter Fassung 8. In Anführungszeichen steht der Wortlaut der Vorschrift, die übrigen Zeilen geben ihren Inhalt zusammengefasst wieder.

§ 24a Absatz 1a StVG „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.“
§ 24a Absatz 2a StVG Ordnungswidrig handelt auch, wer eine solche Fahrt unternimmt und dabei ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt unter dessen Wirkung antritt.
§ 24a Absatz 3 StVG Geldbuße bis zu 3.000 Euro; in den Fällen des Absatzes 2a bis zu 5.000 Euro.
§ 24a Absatz 4 StVG Die Vorschrift gilt nicht, wenn die Substanz „aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“.
§ 24c StVG Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit sowie für alle vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein absolutes Verbot von Alkohol und Tetrahydrocannabinol am Steuer.

Der Punkt, den man kennen sollte. Die Ausnahme in § 24a Absatz 4 gilt nur für verschriebene Arzneimittel. Ein im Handel gekauftes Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel ist kein verschriebenes Arzneimittel. Wer sich darauf beruft, das THC stamme aus einem gekauften Öl, fällt nicht unter diese Ausnahme.

Die Regelsätze aus dem Bußgeldkatalog

Dasselbe Gesetz hat auch die Bußgeldkatalog-Verordnung geändert 7:

Nummer im Bußgeldkatalog Tatbestand Regelsatz Fahrverbot
242 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum 500 € 1 Monat
242.1 … bei einer früheren Entscheidung 1.000 € 3 Monate
242.2 … bei mehreren früheren Entscheidungen 1.500 € 3 Monate
243a THC und Alkohol 1.000 € 1 Monat
243b Fahranfänger oder unter 21 Jahre 250 € kein Fahrverbot

Hinzu kommt eine Eintragung im Fahreignungsregister: Das Gesetz hat dafür eine eigene Nummer 2.2.1a in die Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingefügt 7.

Was hier ausdrücklich nicht behauptet wird. Uns ist keine belastbare Untersuchung bekannt, die zeigt, dass ein handelsübliches cannabinoidhaltiges Öl bei bestimmungsgemäßer Verwendung 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht. Ob und wann ein Serumwert überschritten wird, hängt von der aufgenommenen Menge, dem Erzeugnis und individuellen Faktoren ab. Der Abschnitt beschreibt die Rechtslage, nicht eine zu erwartende Messung. Die Untersuchung im vorigen Abschnitt betraf Speichel, nicht Blutserum, und ist auf diesen Grenzwert nicht übertragbar.

Folge 4: Der Wettkampfsport

Für Menschen, die Dopingkontrollen unterliegen, ist die Lage klar geregelt. Auf der Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur für 2026 stehen Cannabinoide als Klasse S8, und zwar unter der Überschrift der im Wettkampf verbotenen Stoffe. Verboten sind „alle natürlichen und synthetischen Cannabinoide“, ausdrücklich einschließlich natürlicher und synthetischer Tetrahydrocannabinole. Als Ausnahme ist eine einzige Substanz aufgeführt: Cannabidiol 12.

Das THC in einem Erzeugnis fällt also nicht unter die Ausnahme, das CBD daneben schon.

Wie wenig dabei nötig ist, zeigt eine Untersuchung aus dem Jahr 2026 an einem anderen Beispiel. 36 Personen nahmen zehn Wochen lang täglich 150 Milligramm eines Breitspektrum-Präparats. Danach waren bei 42 Prozent Cannabigerol und bei 68 Prozent Cannabidivarin im Urin nachweisbar, beides Stoffe, die nur in Spuren im Präparat enthalten waren. Nach 90 Minuten Ausdauerbelastung stiegen diese Anteile auf 74 beziehungsweise 84 Prozent. THC und seine Abbauprodukte wurden in dieser Untersuchung zu keinem Zeitpunkt gefunden 11.

Die Schlussfolgerung der Arbeit lautet sinngemäß: Sportlerinnen und Sportler sollten Breitspektrum-Erzeugnisse wegen der damit verbundenen Anti-Doping-Risiken meiden 11.

Für wen das gilt. Ausschließlich für Personen im organisierten Wettkampfsport, die Kontrollen unterliegen. Nachweisbar heißt außerdem nicht automatisch sanktionierbar, die Bewertung nimmt die zuständige Anti-Doping-Organisation vor, und maßgeblich sind deren aktuelle Vorgaben, nicht dieser Beitrag.

Folge 5: Rückruf, Marktentnahme, und die Reise ins Ausland

Was mit dem Erzeugnis passiert

Stellt sich heraus, dass ein Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, treffen den Unternehmer unmittelbar geltende Pflichten. Artikel 19 der Basisverordnung verlangt, das Erzeugnis unverzüglich vom Markt zu nehmen, die Behörden zu unterrichten und, wenn es die Verbraucher bereits erreicht hat, diese wirksam und genau zu informieren und das Erzeugnis nötigenfalls zurückzurufen 6.

Für Kundinnen und Kunden bedeutet das in der Praxis: Das gekaufte Erzeugnis ist nicht mehr verwendbar, es kommt eine Rückrufmitteilung, und die Abwicklung hängt vom jeweiligen Anbieter ab. Bei Anbietern ohne Sitz in der EU läuft sie häufig ins Leere.

Die zugrunde liegende Regel ist knapp: „Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden“ 6. Sie gilt unabhängig davon, ob für das konkrete Erzeugnis ein Tabellenwert existiert.

Die Reise ins Ausland

Ein Erzeugnis, das in Deutschland verkauft werden darf, darf das anderswo nicht automatisch auch. Das Auswärtige Amt formuliert die Grundregel für Reisen allgemein so: Es gelten „die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes, die zum Teil erheblich von deutschen Gesetzen abweichen können“. Und ausdrücklich zu Betäubungsmitteln: „Viele Länder sehen für Drogenvergehen schwerste Strafen vor“ 15.

Wie ein cannabinoidhaltiges Erzeugnis im Zielland eingeordnet wird, hängt vom dortigen Recht ab, und der THC-Gehalt ist dabei häufig das entscheidende Merkmal. Wer verreist, erkundigt sich also am besten vorher bei der Vertretung des Ziellandes.

Wie häufig das überhaupt vorkommt

Die Frage ist berechtigt: Ist das ein theoretisches Problem oder ein praktisches? Eine Laboruntersuchung von 186 in Europa gehandelten Cannabinoid-Ölen liefert dazu eine Zahl. Bei 39 Prozent der Erzeugnisse, 72 von 186, würde die akute Referenzdosis überschritten, wenn man sie nach der vom Hersteller empfohlenen Menge verwendet. Die Arbeit legt dafür den Wert von 1 Mikrogramm je Kilogramm Körpergewicht für die gemeinsame Aufnahme von Δ9- und Δ8-THC zugrunde 13.

Dieselbe Untersuchung fand außerdem: 49 Prozent der Erzeugnisse (86 von 181) enthielten nicht die deklarierte CBD-Menge. Und in einzelnen Proben traten neben trans-Δ9-THC auch cis-Δ9-, Δ8- und Δ10-THC auf, Isomere, die seltener überwacht werden 13.

Diese Untersuchung betrifft die 186 untersuchten Proben. Eine Übertragung auf den Gesamtmarkt oder auf einzelne andere Erzeugnisse ist daraus nicht abzuleiten.

Was sich vor dem Kauf prüfen lässt

Aus alledem ergeben sich vier Punkte, die man ohne Fachwissen nachsehen kann. Ausführlich stehen sie in Beitrag 2; hier die Kurzfassung:

Chargenbezug Datum, Laborname und Chargennummer, und die Chargennummer muss zur Flasche passen.
Δ9-THC und Säureform Beide Werte getrennt ausgewiesen. Maßgeblich ist die Summe mit dem Faktor 0,877 auf die Säure 2.
Weitere THC-Isomere Werden auch Δ8- und Δ10-THC geprüft? In der Marktuntersuchung traten sie einzeln auf 13.
Nachweis- und Bestimmungsgrenze „Nicht nachweisbar“ ohne Angabe dieser Grenzen ist keine überprüfbare Information.

Sechs häufige Missverständnisse

„0,2 Prozent THC sind erlaubt, das steht doch überall.“

Der Wert stammt aus dem Agrarrecht und beschreibt, wann eine Pflanze als Nutzhanf gilt, heute sind es dort 0,3 Prozent 14. Für das fertige Erzeugnis gelten davon unabhängige Maßstäbe, die um Größenordnungen niedriger liegen 1 2. Mehr dazu in Beitrag 2.

„Eine Überschreitung der Referenzdosis ist gefährlich.“

So lässt sich das nicht sagen. Die Referenzdosis liegt um den Faktor 30 unterhalb der Menge, bei der eine Wirkung beobachtet wurde 3. Eine Überschreitung bedeutet, dass dieser Abstand aufgebraucht ist, nicht, dass ein Schaden eingetreten ist.

„Eine Überschreitung ist also egal.“

Auch das nicht. Der Abstand existiert, weil Menschen unterschiedlich empfindlich sind und weil ein Wert, der nur bei Idealbedingungen hält, keinen Schutz bietet. Und: Die praktischen Folgen, Drogentest, Straßenverkehr, Sport, Rückruf, hängen an der Anwesenheit von THC, nicht an einer spürbaren Wirkung.

„Ich merke doch nichts, also ist nichts drin.“

Die Wahrnehmung ist kein Messgerät. Der Endpunkt, auf dem die Referenzdosis beruht, sind Stimmungsschwankungen und Müdigkeit 3, Zustände, die im Alltag viele Ursachen haben können. Ein Test dagegen misst unabhängig davon, ob etwas gespürt wird 10.

„CBD ist im Sport erlaubt, also ist mein Öl unproblematisch.“

Ausgenommen ist Cannabidiol, und nur das. Alle übrigen natürlichen und synthetischen Cannabinoide sind im Wettkampf verboten 12. Ein Vollspektrum- oder Breitspektrum-Erzeugnis enthält naturgemäß mehr als Cannabidiol 11.

„Auf dem Zertifikat steht 0,0 Prozent, damit ist die Sache erledigt.“

Zwei Fallstricke: Erstens muss die Säureform mitgerechnet werden 2. Zweitens bezieht sich „nicht nachweisbar“ immer auf die Nachweisgrenze des jeweiligen Verfahrens. Ohne Angabe dieser Grenze ist die Aussage nicht überprüfbar.

Quellenverzeichnis

  1. Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006. Die Höchstgehalte für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA stehen in Anhang I Nummer 2.6.
    eur-lex.europa.eu › CELEX:32023R0915
  2. Verordnung (EU) 2022/1393 der Kommission vom 11. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) in Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen. Erwägungsgrund 2 nennt die von der EFSA 2015 festgelegte akute Referenzdosis von 1 µg Δ9-THC/kg Körpergewicht; der Anhang enthält die Höchstgehalte von 3,0 und 7,5 mg/kg sowie den Konversionsfaktor 0,877 für die Säureform.
    eur-lex.europa.eu › CELEX:32022R1393
  3. Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): BfR empfiehlt Akute Referenzdosis als Grundlage zur Beurteilung hanfhaltiger Lebensmittel. Stellungnahme Nr. 006/2021 vom 17. Februar 2021. DOI 10.17590/20210217-124105. Enthält den LOAEL von 2,5 mg/Person (circa 0,036 mg/kg KG bei 70 kg), den Extrapolationsfaktor 30 (Faktor 3 LOAEL zu NOAEL, Faktor 10 interindividuelle Schwankungen), den sensitivsten Endpunkt (Stimmungsschwankungen und Müdigkeit) sowie die als überholt eingestuften Richtwerte aus dem Jahr 2000.
    bfr.bund.de › Stellungnahme 006/2021 (PDF)
  4. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Fällt das Hanf-Erzeugnis unter das Konsumcannabisgesetz? FAQ. Nennt die Höchstgehalte von 3,0 und 7,5 mg/kg Δ9-THC-Äquivalente und deren Umrechnung in 0,00030 beziehungsweise 0,00075 Prozent sowie die akute Referenzdosis von 1 µg/kg Körpergewicht.
    bvl.bund.de › FAQ Konsumcannabisgesetz
  5. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln. Artikel 2 Absatz 1 enthält das Verbot des Inverkehrbringens gesundheitlich nicht vertretbarer Mengen, Absatz 2 das Minimierungsgebot.
    eur-lex.europa.eu › konsolidierte Fassung 01993R0315 (PDF)
  6. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002. Artikel 14 enthält die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit („Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden“), Artikel 19 die Pflichten der Lebensmittelunternehmer zu Marktentnahme, Behördeninformation, Verbraucherinformation und Rückruf.
    eur-lex.europa.eu › konsolidierte Fassung 02002R0178
  7. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/11370 vom 14.05.2024: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Enthält den Wortlaut von § 24a Absatz 1a, 2a, 3 und 4 StVG, den Wortlaut von § 24c StVG, die Regelsätze des Bußgeldkatalogs (Artikel 3) und die Änderung der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Artikel 2).
    dserver.bundestag.de › BT-Drs. 20/11370 (PDF)
  8. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/11666 vom 05.06.2024: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr (15. Ausschuss). Empfiehlt die „Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 20/11370 in unveränderter Fassung“.
    dserver.bundestag.de › BT-Drs. 20/11666 (PDF)
  9. Bundesministerium für Verkehr: Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr verkündet. Nennt den Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum, das absolute Cannabisverbot für Fahranfänger und unter 21-Jährige, das absolute Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten sowie Verkündung am 21.08.2024 und Inkrafttreten am 22.08.2024.
    bmv.de › Sechstes Gesetz zur Änderung des StVG verkündet
  10. Vikingsson S, Zamarripa CA, Spindle TR, Klausner M, Wolinsky D, Cone EJ, Winecker RE, Flegel RR, Davis LS, Hayes ED, Kuntz D, Vandrey R. The acute and chronic pharmacokinetic oral fluid profile of oral cannabidiol (CBD) with and without low doses of delta-9-tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) in healthy human volunteers. Journal of Analytical Toxicology. 2026;50(3):bkaf102. DOI: 10.1093/jat/bkaf102. PMID 41252452.
    pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/41252452 · doi.org/10.1093/jat/bkaf102 (kostenpflichtig)
  11. Gillham SH, Cole PL, Owens DJ, Chester N, Bampouras TM, McCartney D, Gordon R, McGregor IS, Close GL. Daily Use of a Broad-Spectrum Cannabidiol Supplement Produces Detectable Concentrations of Cannabinoids in Urine Prohibited by the World Anti-Doping Agency: An Effect Amplified by Exercise. Medicine & Science in Sports and Exercise. 2026;58(1):121 bis 131. DOI: 10.1249/MSS.0000000000003842. PMID 40920736.
    pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/40920736 · doi.org/10.1249/MSS.0000000000003842 (kostenpflichtig)
  12. World Anti-Doping Agency: The 2026 Prohibited List, World Anti-Doping Code. Gültig ab 1. Januar 2026. Klasse S8 „Cannabinoids“ unter „Substances and Methods Prohibited In-Competition“; als einzige Ausnahme ist Cannabidiol aufgeführt.
    wada-ama.org › 2026 Prohibited List · Wortgleich als Anlage zum österreichischen BGBl. III Nr. 219/2025 (PDF)
  13. Binova Z, Maly M, Drabova L, Gomersall V, Zlechovcova M, Benesova M, Hajslova J, Benes F. Poorly labeled CBD and related cannabinoid oils marketed in Europe: a hidden risk for consumers? Insights from a long-term study. Analytical and Bioanalytical Chemistry. 2026 (online vorab veröffentlicht am 18.08.2026; Band, Heft und Seiten noch nicht vergeben). DOI: 10.1007/s00216-026-06734-5. PMID 42611266.
    pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/42611266 · doi.org/10.1007/s00216-026-06734-5 (kostenpflichtig)
  14. Konsumcannabisgesetz (KCanG), § 1 Nummer 9, Begriffsbestimmung „Nutzhanf“. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), in Kraft seit 1. April 2024.
    gesetze-im-internet.de › kcang › § 1
  15. Auswärtiges Amt: Tipps für die Reisevorbereitung und -durchführung. Enthält die Hinweise, dass im Reiseland dessen Rechtsvorschriften gelten und dass viele Länder für Drogenvergehen schwerste Strafen vorsehen.
    auswaertiges-amt.de › Reisevorbereitung

Redaktionelle Hinweise und Prüfprotokoll

Arbeitsweise. Unionsrechtliche Vorschriften wurden im amtlichen Volltext auf EUR-Lex geprüft. Behördliche Aussagen stammen unmittelbar von den Internetauftritten des Bundesinstituts für Risikobewertung, des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, des Bundesministeriums für Verkehr und des Auswärtigen Amtes. Angaben zu wissenschaftlichen Arbeiten wurden anhand der bibliografischen Primärdatensätze (PMID, DOI) verifiziert. Es wurden keine Angaben aus Pressemitteilungen, Branchenmedien, Sekundärberichten, Anwalts- oder Shop-Texten übernommen. Quellen zuletzt geprüft am 27.08.2026.

Zum straßenverkehrsrechtlichen Abschnitt. Der wiedergegebene Wortlaut folgt der amtlichen Bundestags-Drucksache 20/11370 7; dass er unverändert Gesetz geworden ist, ergibt sich aus der Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses 8, die die Annahme „in unveränderter Fassung“ empfahl. Verkündung und Inkrafttreten sind durch die Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr belegt 9. Bewusst nicht genannt ist die Zahl der Punkte im Fahreignungsregister: Sie ergibt sich aus Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und nicht aus dem hier zitierten Gesetz. Belegt ist, dass dort durch dieses Gesetz eine eigene Nummer 2.2.1a eingefügt wurde.

Zum Abschnitt Wettkampfsport. Wiedergegeben sind ausschließlich Klasse, Geltungsbereich und Ausnahme der Verbotsliste 2026 12. Bewusst nicht genannt sind zahlenmäßige Grenzwerte für Carboxy-THC im Urin: Sie stehen nicht in der Verbotsliste, sondern in den gesondert fortgeschriebenen technischen Dokumenten der Welt-Anti-Doping-Agentur, die eigenen Fassungsständen folgen. Maßgeblich sind stets die Vorgaben der zuständigen Anti-Doping-Organisation.

Rechenbeispiele. Sämtliche Vielfachen, Umrechnungen zwischen Prozent- und Milligrammangaben, Tropfen- und Flaschenrechnungen sind eigene Rechenoperationen aus den in den Quellen genannten Werten und an Ort und Stelle als solche kenntlich gemacht. Sie stammen nicht aus den Quellen selbst. Der Tropfenrechnung liegen die Annahmen von 20 Tropfen je Milliliter und einer Dichte von rund 0,92 g/ml zugrunde; beide Werte schwanken in der Praxis. Der Vergleich mit dem Höchstgehalt für Hanfsamenöl ist illustrativ: Dieser Tabellenwert gilt für Erzeugnisse aus Hanfsamen, nicht für Auszüge aus Blüten und Blättern; darauf weist der Text an Ort und Stelle hin. Aus keiner der Rechnungen lässt sich eine unbedenkliche Verzehrmenge ableiten.

Zu den Quellen 10, 11 und 13. Alle drei Arbeiten sind nicht frei zugänglich; die wiedergegebenen Angaben stützen sich auf die vom jeweiligen Verlag veröffentlichten Abstracts. Quelle 13 ist vorab online veröffentlicht; Band-, Heft- und Seitenangaben sind noch nicht vergeben und werden deshalb nicht genannt. Als Zitat gekennzeichnete Passagen sind sinngetreue deutsche Übersetzungen der jeweils benannten Abschnitte der englischsprachigen Originale.

Vereinfachte Sprache. Der Haupttext ist allgemeinverständlich formuliert. Wo Fachbegriffe ersetzt oder Zahlen gerundet wiedergegeben werden, steht die exakte Angabe zusätzlich im Kleingedruckten unter „Genau genommen“.

Rechtsstand und Veränderlichkeit. Die Darstellung gibt die Rechtslage am 27.08.2026 wieder. Rechtsvorschriften, behördliche Bewertungen und die Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur können sich ändern; die Verbotsliste wird jährlich neu gefasst.

Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder. Er ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die Beurteilung eines konkreten Erzeugnisses obliegt den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden.

Zweck dieses Beitrags. Dieser Beitrag erläutert Beurteilungsmaßstäbe, den geltenden Rechtsrahmen und veröffentlichte Untersuchungsergebnisse. Er ist nicht dazu bestimmt, Eigenschaften, Wirkungen oder die Eignung von Erzeugnissen dieses Onlineshops zu beschreiben, und trifft keine Aussagen zur Vorbeugung, Behandlung, Linderung oder Heilung von Krankheiten. Genannte Mengenangaben stammen aus Rechtsvorschriften, behördlichen Bewertungen oder Studienplänen und stellen keine Verzehr- oder Anwendungsempfehlung dar.

Korrekturen. Sollte dir eine Abweichung von einer der genannten Quellen auffallen, sag uns bitte Bescheid. Wir prüfen jeden Hinweis und korrigieren nachweisbare Fehler mit einem datierten Änderungsvermerk.

Erstveröffentlichung: 27.08.2026 · Rechtsstand und letzte Prüfung der Quellen: 27.08.2026 · Verantwortlich für den Inhalt im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV: Daniel Nussbaumer, Nativex GmbH, Pfongau 33, 5202 Neumarkt, Österreich

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Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information über Beurteilungsmaßstäbe, den geltenden Rechtsrahmen und veröffentlichte Untersuchungsergebnisse. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine medizinische Beratung dar und sind nicht dazu bestimmt, eine anwaltliche, ärztliche oder apothekerliche Beratung zu ersetzen oder zu ergänzen. Sie enthalten keine Empfehlung zur Art, Menge oder zum Zeitpunkt einer Einnahme.

Die Darstellung der Rechtslage bezieht sich auf den angegebenen Rechtsstand und auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union. Rechtsvorschriften sowie ihre Auslegung durch Behörden und Gerichte können sich jederzeit ändern. Die Einordnung eines einzelnen Erzeugnisses hängt von seiner konkreten Zusammensetzung, Aufmachung und Bewerbung ab und obliegt den zuständigen Behörden und Gerichten. Für die Beurteilung im Ausland gilt ausschließlich das dort geltende Recht.

Angaben zu Bußgeldern, Fahrverboten und Registereintragungen geben Regelsätze und gesetzliche Rahmen wieder. Die Entscheidung im Einzelfall treffen die zuständigen Behörden und Gerichte und kann davon abweichen. Angaben zum Wettkampfsport ersetzen nicht die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Anti-Doping-Organisation.

Bei gesundheitlichen Beschwerden, bei bestehenden Erkrankungen, bei der Einnahme von Arzneimitteln sowie in Schwangerschaft und Stillzeit wende dich bitte an deine Ärztin, deinen Arzt oder deine Apotheke. Setze verordnete Arzneimittel niemals eigenmächtig ab und verändere keine ärztlich festgelegte Dosierung auf Grundlage dieses Beitrags.

Wiedergegebene Untersuchungsergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die jeweils untersuchten Proben, Erzeugnisse, Verfahren und Bedingungen. Eine Übertragung auf andere Erzeugnisse ist wissenschaftlich nicht zulässig. Einzelne Untersuchungen liefern keine abschließenden Beweise; wissenschaftliche Erkenntnis entwickelt sich fort und kann sich ändern.

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